Die am 14./15. Juni 2013 angenommene endgültige Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarates zur Vierten Änderung des ungarischen Grundgesetzes ist im Volltext unter folgendem Link erreichbar:
http://www.venice.coe.int/webforms/documents/?pdf=CDL-AD%282013%29012-e
Die Sichtweise der Venedig-Kommission in Stichpunkten:
- Verstöße gegen Europäische Rechtsprinzipien durch die Aufnahme einer allgemeinen „Schuldklausel“ im Bezug auf die kommunistische Vergangenheit ohne Rücksicht auf individuelle Verantwortung
- Fehlen klarer Kriterien im Bezug auf die Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Kirche, Fehlen effektiven Rechtsschutzes bei Ablehnung der Anerkennung
- Beschränkung der Wahlwerbung führt zu einer Disproportionalität und Nachteilen zu Lasten der Opposition
- Unklare Kriterien bei der Frage, wann die Meinungsfreiheit zum Schutz von „Gemeinschaften“ beschränkt werden kann; hier birgt insbesondere die „Würde der Nation“ die Gefahr in sich, dass die Meinungsfreiheit im Interesse von politischen Institutionen und Amtsträgern beschränkt wird
- Justiz: Kritik an der starken Position der Präsidentin des Landesjustizamtes (hier begrüßt die Kommission die Absicht der Regierung, die Vorschriften anzupassen, nachdem sie auch von der EU zur Änderung aufgefordert wurde) und der Möglichkeit, Sondersteuern bei Gerichtsentscheidungen z.B. des EuGH durchzuführen (auch hier hat die Regierung Einlenken angekündigt).
Besondere Kritik der Venedig-Kommission erfährt die ungarische Regierungsmehrheit im Bezug auf die Rolle des Verfassungsgericht:
Hier rügt die Kommission, dass der Verfassungsgeber Regelungen in Verfassungsrang gehoben hat, die vormals vom Verfassungsgericht für grundgesetzwidrig bewertet wurden. Die Kommission sieht hierin eine Beschränkung der Rolle des Gerichts als Wächter über die Verfassung und zugleich einen Bruch des Systems von „checks and balances“.
Weitere Kritik erntet Ungarn für eine Regelung, die frühere Entscheidungen des Verfassungsgerichts außer Kraft setzt. Hier sei die Rechtskontinuitär ebenso wie grundlegende Prinzipien des Europarates: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Schutz der Menschenrechte (das ungarische Verfassungsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung die Zitierung und Fortführung von Altentscheidungen im Lichte der Rechtskontinuität und Widerspruchsfreiheit allerdings für die Fälle vorbehalten, in denen sich die Rechtslage altes-neues Recht nicht grundlegend verändert habe).
Insgesamt sieht die Venedig-Kommission in der Vierten Verfassungsänderung Gefahren für die Verfassungsgerichtsbarkeit und für grundlegende Prinzipien, die sich aus den Menschenrechten ergeben. Die Verfassungsgerichtsbarkeit und Gewaltenteilung als Basispfeiler der Demokratie seien gefährdet.
Die Kommission fordert die Regierungsmehrheit auf, das Verfassungsrecht nicht als politisches Instrument zu betrachten.
Der Kern der Zusammenfassung im Wortlaut (Rn. 147):
„In conclusion, the Fourth Amendment perpetuates the problematic position of the President of the National Judicial Office, seriously undermines the possibilities of constitutional review in Hungary and endangers the constitutional system of checks and balances. Together with the en bloc use of cardinal laws to perpetuate choices made by the present majority, the Fourth Amendment is the result of an instrumental view of the Constitution as a political means of the governmental majority and is a sign of the abolition of the essential difference between constitution-making and ordinary politics.“
Die heute im Innenausschuss des EU-Parlaments (LIBE) angenommene Resulution zur Lage der Grundrechte in Ungarn (auf Basis des Tavares-Berichts) dürfte sich in wesentlichen Punkten mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission decken. Auch hier wird, nach ersten Verlautbarungen, deutliche Kritik am ungarischen Gesetzgeber geübt. Mehr dazu in Kürze.
Der zitierten Zusammenfassung (Rn. 147) ist wirklich nichts hinzu zu fügen. So sehe ich das auch.
Amnesty International und Human Right Watch bitten Europarat
Klicke, um auf 2013_Hungary_PACE%20letter%20with%20AI.pdf zuzugreifen
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