Die EU-Kommission hat die vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Ungarn erhobene Klage, mit der sie die Steuern auf Telefonate und SMS-Kurznachrichten gegen Telekommunikationsunternehmen für unzulässig erklären lassen wollte (HV berichtete), zurückgenommen. Die Abgabe darf beibehalten werden.
http://index.hu/gazdasag/2013/09/26/eu_megtarthatjuk_a_telefonadot/
Der Ansatz der Kommission, die Abgabe verstoße gegen das Verbot von „Verwaltungsabgaben“ nach Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG, erwies sich als nicht haltbar. Bereits am 27. Juni 2013 hatte der Gerichtshof in dem Vertragsverletzungsverfahren Kommission ./. Frankreich (C-485/11) entschieden, dass die Richtlinie die Befugnis der Mitgliedstaaten, andere Abgaben als „Verwaltungsabgaben“ zu erheben, nicht beschränke.
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-06/cp130078de.pdf
Im Anschluss daran hatte die Kommission bereits ihren zuvor eingereichten Antrag, die ungarische Sondersteuer gegenüber Telekommunikationsunternehmen für rechtswidrig zu erklären, fallen gelassen.
Der Ausgang bestätigt die von mir Anfang 2012 vertretene Auffassung. Am 24.3.2012 schrieb ich zur Telekom-Sondersteuer:
„Dieses Verfahren wird juristisch sehr interessant. Der maßgebliche Punkt ist folgender:
“Die EU-Vorschriften im Telekommunikationsbereich, insbesondere Artikel 12 der „Genehmigungsrichtlinie“ (2002/20/EG), sehen präzise Regeln für Verwaltungsabgaben vor, die Mitgliedstaaten zugelassenen Betreibern von Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsnetzen auferlegen können.”
Die entscheidende Frage wird sein, ob “Verwaltungsabgaben” im Sinne der Richtlinie (ein Definitionskatalog, der sonst oft vorhanden ist, fehlt) auch Steuern sein können oder hier typische Zugangsentgelte gemeint sind. Ich selbst glaube, letzteres ist der Fall. Würde Art 12 der RL nämlich die Besteuerungskompetenzen der Mitgliedstaaten beschränken, so würde in gravierender Weise in eine Kernkompetenz der Mitgliedstaaten – das Steuerrecht – eingegriffen werden. Zwar darf das Steuerrecht nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen (Niederlassungsverkehr, Kapitalverkehr, Dienstleistungsreiheit usw.). Hierzu sagt die Kommission aber nichts.„