Generalanwalt beim EuGH: Vorzeitige Abberufung des Datenschutzbeauftragten verstößt gegen EU-Recht

Im laufenden Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Ungarn zur Frage der Vereinbarkeit der vorzeitigen Abberufung des ehemaligen ungarischen Datenschutzbeauftragten András Jóri (Rs. C-288/12) wurden gestern die Schlussanträge des Generalanwalts vorgestellt. Generalanwalt Melchior Wathelet beantragte die Feststellung, dass Ungarn durch die vorzeitige Abberufung Jóris gegen EU-Recht verstoßen habe.

Wathelet vertritt um Kern die Auffassung, jeder Mitgliedstaat habe zwar das Recht, bei Wahrung institutioneller Unabhängigkeit die Datenschutzbehörde nach ihren Vorstellungen auszugestalten. Es verletze jedoch deren Unabhängigkeit, wenn ein bereits berufener Datenschutzbeauftragter vorzeitig abberufen werde. Dies stehe mit der Richtlinie 95/46/EG nicht in Einklang.

Ungarn hatte die vorzeitige Abberufung des ursprünglich bis September 2014 laufenden Mandats mit der verfassungsrechtlich vorgesehenen Umstrukturierung der Datenschutzbehörde begründet. Jóris Amtszeit endete zum 31.12.2011.

Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Er folgt ihnen jedoch in rund 80% der Fälle.

Schlussanträge auf deutsch hier abrufbar.

Schlussanträge auf ungarisch hier abrufbar.

https://hungarianvoice.wordpress.com/2012/04/25/vertragsverletzungsverfahren-zwei-von-drei-nach-luxemburg/

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