Im vom Ungarischen Obersten Gericht (Kurie) initiierten Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof im Rechtsstreit des Ehepaars Kásler gegen die ungarische OTP Hypothekenkreditbank hat Generalanwalt Nils Wahl seine Schlussanträge gestellt. Der Fall betrifft grundlegende Fragen der Vereinbarkeit von Devisenkrediten mit EU-Recht.
http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62013CC0026&lang1=de&type=NOT&ancre=
Nach der Ansichts Wahls kann im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer Währung gewährt wurde und vom Verbraucher ausschließlich in inländischer Währung zurückzuzahlen ist, die nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel über die Festlegung des Wechselkurses als zum Hauptgegenstand des Vertrags gehörend angesehen werden, wenn sich aus dem Vertrag klar ergibt, dass diese Klausel einen wesentlichen Parameter des Vertrags bildet. Dagegen kann der Unterschied zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs der Devise nicht als ein Entgelt angesehen werden, dessen angemessenes Verhältnis zu den Dienstleistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit überprüft werden dürfte.
Ferner hat das angerufene nationale Gericht die dort genannten Vertragsklauseln, wenn diese nicht klar und verständlich abgefasst sind, auf der Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden nationalen Rechts zu prüfen. Die Prüfung der Klarheit und Verständlichkeit der Vertragsklauseln muss alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere die dem Verbraucher beim Vertragsschluss zur Kenntnis gebrachten Informationen einbeziehen und sich über den strikt formellen und sprachlichen Aspekt hinaus auf die genaue Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen dieser Klauseln und die etwaigen Zusammenhänge zwischen diesen erstrecken.
Kann das nationale Gericht der Ungültigkeit einer verwendeten missbräuchlichen Vertragsklausel gegenüber dem Verbraucher nicht abhelfen, so ist es durch nichts daran gehindert, eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts anzuwenden, die geeignet ist, die unwirksame Klausel zu ersetzen, sofern nach den Regelungen des nationalen Rechts der Vertrag nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klausel fortbestehen kann.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes sind Empfehlungen und als solche für den Gerichtshof nicht bindend. Der EuGH folgt dem Generalanwalt jedoch in rund 80% der Fälle.