In der Affäre um die Begnadigung des in Ungarn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten und nach Aserbaidschan überstellten „Axtmörders“ Ramil Safarov stützt ein von der regierungsnahen ungarischen Tageszeitung Magyar Nemzet veröffentlichtes Dokument die Darstellung des Justizministeriums, wonach die Behörden in Baku vor der Auslieferung Zusicherungen über die unveränderte Vollstreckung der Haftstrafe abgegeben hatten.
Entgegen dieser Zusage wurde Safarov, der wegen Mordes an einem armenischen Armeeangehörigen während eines NATO-„Freundschaftstreffens“ in Ungarn schuldig gesprochen worden war, unverzüglich nach seiner Überstellung vom aserbaidschanischen Staatspräsidenten Aliyev begnadigt und als Held gefeiert. Armenien brach als Reaktion auf die Begnadigung die diplomatischen Beziehungen zu Ungarn ab.
In einem Brief des aserbaidschanischen Justizministeriums vom 15.08.2012 wird dem ungarischen Jusitiz- und Verwaltungsministerium zugesichert, dass eine Umwandlung der Strafe in Aserbaidschan nicht erfolgen werde. Das Ministerium in Baku nahm hierbei Bezug auf Art. 9 Nr. 1 Buchstabe a) des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, der folgende Formulierung enthält:
„Artikel 9 – Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat
- Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:
- setzen die Vollstreckung der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort (…)„
Auch ein neues Verfahren sei ausgeschlossen.
Das Übereinkommen sieht die Möglichkeit einer Begnadigung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vor. Ungarn wurde über diese Absichten jedoch offenbar nicht informiert.