Das Landgericht von Miskolc (Miskolci Törvényszék) hat mit heutigem Strafurteil eine Entscheidung der Vorinstanz, die vierzehn Angehörige der Roma-Minderheit zu insgesamt 41 Jahren Haft verurteilt hatte, in wesentlichen Punkten abgeändert und das verhängte Strafmaß abgemildert.
Der Tatvorwurf und die Verurteilung in der ersten Instanz lautete auf „Gewalt gegen eine Gemeinschaft“ und beinhaltete die Annahme, die Angeklagten hätten im Jahr 2009 – in der Zeit einer Mordserie gegen ungarische Roma – ein Fahrzeug angehalten und die Insassen (unter ihnen bekennende Rechtsradikale) wegen „Ungarnhasses“ angegriffen. Als Indiz galt ein Holzstock, den man in der Nähe des Tatortes gefunden und auf dem sich der Schriftzug „Tod den Magyaren“ befunden hatte. Zudem seien ungarnfeindliche Parolen gerufen worden.
Das Berufungsgericht erkannte auf den Straftatbestand des groben Unfugs (Beteiligung an einer Schlägerei, Landfriedensbruch), ließ aber den Vorwurf der rassistisch motivierten Tat fallen.
Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre. Nach einer ersten Verurteilung im Oktober 2010 wurde das Urteil wegen Verfahrensfehlern im Mai 2011 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Während der wiederholten erstinstanzlichen Verhandlung kamen dann neue Details ans Tageslicht, etwa dass es sich bei den Angegriffenen um bekennende Skinheads gehandelt hat. Die Ausgangsinstanz erkannte im Jahr 2012 dennoch abermals auf „Gewalt gegen eine Gemeinschaft“.
Auch dieses Urteil wurde nun abgeändert. Es sei nicht nachweisbar, dass der besagte Stock von den Angeklagten gefertigt oder benutzt worden sei. Ebensowenig sei mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar, dass die Angeklagten magyarenfeindliche Parolen gerufen hätten; es befanden sich weitere Unbekannte am Tatort. Wie sich während des Verfahrens herausstellte, stand jenem geständigen Angeklagten, auf dessen Aussage die Feststellung rassistischer Parolen während des Angriffs beruhte, während der ersten Vernehmung auf der Polizei kein Wahlverteidiger zur Verfügung, was nach Auffassung des Gerichts als grober Verstoß gegen die Strafprozessordnung anzusehen sei. Die Aussage dieses Angeklagten war als einer der Hauptbeweise verwertet worden, obwohl er beteuerte, sein Geständnis sei durch Gewalt der Vernehmungsbeamten erzwungen worden.
Erst vor wenigen Tagen war in einem vergleichbaren Fall die Strafe von der Berufungsinstanz (Tafelgericht von Debrecen, Debreceni Itélötábla) deutlich verschärft und der Vorwurf der Gewalt gegen eine Gemeinschaft bestätigt worden (HV berichtete). Der dort beurteilte Vorfall hatte sich im Ort Sajóbábony zugetragen. Die zwei Fälle belegen, dass der Tatbestand der „Gewalt gegen eine Gemeinschaft“ auch bei Tätern Anwendung findet, die einer Minderheit angehören, dass jedoch auf die Beurteilung der Tatmotive und -umstände besonderes Augenmerk zu richten ist.
http://index.hu/belfold/2013/10/08/felmentettek_a_miskolci_romakat_a_rasszista_vad_alol/