Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute eine Vertragsverletzungsklage Ungarns gegen die Slowakei abgewiesen. Ungarn hatte das Nachbarland verklagt, weil es der Auffassung war, dass die Slowakei dem damaligen ungarischen Staatspräsidenten László Sólyom am 21. August 2009 zu Unrecht die Einreise verweigert hatte. Budapest sah darin einen Verstoß gegen das Schengen-Abkommen.
Die Slowakei hatte die Einreise aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit“ verweigert. Sólyom wollte – nach seinen Aussagen als Privatperson – an der Einweihung einer Statue (Abbild des ungarischen Staatsgründers Stephan I.) in das slowakische Komarno reisen. In der Region Komárno (ung. Komárom) lebt eine große ungarische Minderheit.
Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass einem Staatsoberhaupt die Freizügigkeitsrechte nach dem Abkommen nicht zustünden. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten des Völkerrechts, das z.B. einem Staat die Pflicht auferlege, ausländische Staatsoberhäupter unter besonderen Schutz zu stellen – dies gelte unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage der Besuch erfolge. Das Völkerrecht gehe insoweit dem Schengen-Abkommen vor.
Der EuGH wörtlich:
„Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass das Unionsrecht im Lichte der einschlägigen Regeln des Völkerrechts auszulegen ist, das Bestandteil der Rechtsordnung der Union und somit für deren Organe bindend ist. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Staatsoberhaupt auf der Grundlage der Regeln des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts und multilateraler Abkommen in den internationalen Beziehungen einen besonderen Status genießt, der insbesondere Vorrechte und Schutzrechte umfasst. So verpflichtet die Anwesenheit eines Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet eines fremden Staates diesen dazu, den Schutz der Person zu gewährleisten, die dieses Amt bekleidet, unabhängig von der Rechtsgrundlage seines Aufenthalts.
Der Status des Staatsoberhaupts weist somit eine Besonderheit auf, die sich aus seiner Regelung im Völkerrecht ergibt, so dass Handlungen des Staatsoberhaupts auf internationaler Ebene, wie sein Aufenthalt im Ausland, diesem Recht und insbesondere dem Recht der diplomatischen Beziehungen unterliegen. Eine derartige Besonderheit ist geeignet, die Person, die diesen Status genießt, von allen anderen Unionsbürgern abzugrenzen, so dass die Einreise dieser Person in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht denselben Voraussetzungen unterliegt, die für die anderen Bürger gelten.“
Das Gericht folgte damit der Empfehlung des Generalanwaltes.
Die Pressemitteilung im Wortlaut:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/cp120131de.pdf (deutsch)
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/cp120131hu.pdf (ungarisch)