EuGH: Zweifel an der Sondersteuer für den Einzelhandel

Der Europäische Gerichtshof hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Sondersteuer für Einzelhandelsunternehmen in Ungarn zum Ausdruck gebracht:

Die Pressemeldung Nr. 14/2014 vom 5. Februar 2014:

Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen verbunden sind, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen dar

Dies könnte bei der ungarischen Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen der Fall sein, die von allen diesen Unternehmen von deren Gesamtumsatz geschuldet wird.

Nach der ungarischen Regelung betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen müssen die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen bilden, ihre Umsätze vor Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenrechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufteilen.

Hervis betreibt in Ungarn Sportartikelläden und gehört einer Unternehmensgruppe an, deren Muttergesellschaft, die SPAR Österreichische Warenhandels AG, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Nach dem ungarischen Recht ist Hervis für einen Teil der Sondersteuer steuerpflichtig, die von allen dieser Gruppe angehörenden Unternehmen geschuldet wird. Wegen der Anwendung dieser Regelung unterlag Hervis einem deutlich höheren durchschnittlichen Steuersatz, als er allein unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer eigenen Läden gegolten hätte.

Nachdem ihr Begehren auf Befreiung von der Sondersteuer von der Steuerverwaltung zurückgewiesen worden war, erhob Hervis in Ungarn Klage. Das nationale Gericht fragt den Gerichtshof, ob die ungarische Sondersteuerregelung mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Gleichbehandlung vereinbar sei, wenn sie potenziell diskriminierende Wirkung gegenüber Steuerpflichtigen entfalte, die innerhalb einer Gruppe mit Unternehmen „verbunden“ seien, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarische Sondersteuerregelung zwischen den Steuerpflichtigen danach unterscheidet, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören oder nicht. Obwohl dieses Unterscheidungskriterium keine unmittelbare Diskriminierung einführt (da die Sondersteuer für alle Unternehmen, die in Ungarn den Einzelhandel in Verkaufsräumen betreiben, unter identischen Bedingungen erhoben wird), bewirkt es, dass verbundene Unternehmen gegenüber Unternehmen benachteiligt werden, die keiner Unternehmensgruppe angehören.

Hierzu erläutert der Gerichtshof, dass zum einen der Satz der Sondersteuer, insbesondere auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv ist. Zum anderen wird die Sondersteuer bei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der Gruppe berechnet, während sich die Bemessungsgrundlage bei einer juristischen Person, die zu keiner Gruppe gehört (wie einem unabhängigen Franchisenehmer), auf den Umsatz des Steuerpflichtigen für sich genommen beschränkt.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Anwendung dieses stark progressiven Steuersatzes auf eine am Umsatz ausgerichtete konsolidierte Bemessungsgrundlage die Gefahr birgt, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Der Gerichtshof fordert das nationale Gericht auf, zu prüfen, ob dies auf dem ungarischen Markt der Fall ist. Bejahendenfalls ist vom nationalen Gericht festzustellen, dass die ungarische Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen errichtet, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140014de.pdf

Der Gerichtshof folgt in seiner Entscheidung – entgegen der meisten Fälle – nicht den Empfehlungen von Generalanwältin Juliane Kokott, die in ihren Schlussanträgen eine Diskriminierung verneint hatte.

https://hungarianvoice.wordpress.com/2013/09/06/generalanwaltin-beim-eugh-ungarische-sondersteuern-fur-einzelhandelsunternehmen-nicht-diskriminierend/

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Telekom-Steuer: EU-Kommission nimmt weitere Klage gegen Ungarn zurück

Die EU-Kommission hat die vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Ungarn erhobene Klage, mit der sie die Steuern auf Telefonate und SMS-Kurznachrichten gegen Telekommunikationsunternehmen für unzulässig erklären lassen wollte (HV berichtete), zurückgenommen. Die Abgabe darf beibehalten werden.

http://index.hu/gazdasag/2013/09/26/eu_megtarthatjuk_a_telefonadot/

Der Ansatz der Kommission, die Abgabe verstoße gegen das Verbot von „Verwaltungsabgaben“ nach Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG, erwies sich als nicht haltbar. Bereits am 27. Juni 2013 hatte der Gerichtshof in dem Vertragsverletzungsverfahren Kommission ./. Frankreich (C-485/11) entschieden, dass die Richtlinie die Befugnis der Mitgliedstaaten, andere Abgaben als „Verwaltungsabgaben“ zu erheben, nicht beschränke.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-06/cp130078de.pdf

Im Anschluss daran hatte die Kommission bereits ihren zuvor eingereichten Antrag, die ungarische Sondersteuer gegenüber Telekommunikationsunternehmen für rechtswidrig zu erklären, fallen gelassen.

Der Ausgang bestätigt die von mir Anfang 2012 vertretene Auffassung. Am 24.3.2012 schrieb ich zur Telekom-Sondersteuer:

Dieses Verfahren wird juristisch sehr interessant. Der maßgebliche Punkt ist folgender:

“Die EU-Vorschriften im Telekommunikationsbereich, insbesondere Artikel 12 der „Genehmigungsrichtlinie“ (2002/20/EG), sehen präzise Regeln für Verwaltungsabgaben vor, die Mitgliedstaaten zugelassenen Betreibern von Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsnetzen auferlegen können.”

Die entscheidende Frage wird sein, ob “Verwaltungsabgaben” im Sinne der Richtlinie (ein Definitionskatalog, der sonst oft vorhanden ist, fehlt) auch Steuern sein können oder hier typische Zugangsentgelte gemeint sind. Ich selbst glaube, letzteres ist der Fall. Würde Art 12 der RL nämlich die Besteuerungskompetenzen der Mitgliedstaaten beschränken, so würde in gravierender Weise in eine Kernkompetenz der Mitgliedstaaten – das Steuerrecht – eingegriffen werden. Zwar darf das Steuerrecht nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen (Niederlassungsverkehr, Kapitalverkehr, Dienstleistungsreiheit usw.). Hierzu sagt die Kommission aber nichts.

Generalanwältin beim EuGH: Ungarische Sondersteuern für Einzelhandelsunternehmen nicht diskriminierend

Generalanwältin Juliane Kokott hat in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache Hervis (Rs. C-385/12) die Auffassung vertreten, dass die ungarischen Krisen-Sondersteuern für Einzelhandelsunternehmen nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen. Kokott erachtet jedoch einen Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie für möglich.

Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. In seiner Entscheidungspraxis folgt er den Empfehlungen jedoch in etwa 80% der Rechtssachen.

Die Pressemeldung des EuGH (Nr. 98/13) im Wortlaut:

Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den Einzelhandel keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen

Möglicherweise verstoße die Sondersteuer jedoch gegen das Mehrwertsteuerrecht der EU

Zur Deckung des wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise erhöhten Finanzbedarfs hat Ungarn im Jahr 2010 eine Steuer auf bestimmte Einzelhandelstätigkeiten eingeführt. Diese Sondersteuer bemisst sich nach dem Jahresumsatz des Einzelhändlers und fällt ab einem Umsatzvolumen von über 500 Mio. HUF (ca. 1,7 Mio. Euro) an. Der progressiv gestaltete Steuersatz beträgt 0,1 %, 0,4 % oder, ab einem Umsatz von 100 Mrd. HUF (ca. 336 Mio. Euro), 2,5 %. Bei verbundenen Unternehmen, d.h. bei Unternehmen, bei denen das eine beherrschenden Einfluss auf das andere ausübt, richtet sich der Steuersatz nicht nach dem Jahresumsatz des einzelnen Unternehmens, sondern sämtlicher verbundener Unternehmen. Die Steuerschuld des einzelnen Unternehmens ergibt sich sodann entsprechend seinem Anteil am Gesamtumsatz.

Der ungarische Sportartikelhändler Hervis hält diese Steuer für unionsrechtswidrig, weil diskriminierend, und hat daher Klage vor einem ungarischen Gericht erhoben. Er gehört zu einem österreichischen Konzern, der in Ungarn auch im Lebensmittelhandel tätig ist. Da bei der Berechnung seiner Steuerschuld sämtliche Konzernumsätze in Ungarn berücksichtigt wurden, ergab sich für Hervis ein erheblich höherer Steuersatz als wenn nur seine eigenen Umsätze berücksichtigt worden wären. Hervis macht geltend, dass im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hauptsächlich Unternehmen in ausländischer Hand von einer solchen Zusammenrechnung betroffen seien. Während diese nämlich als Konzern organisiert seien, bedienten sich ungarische Inhaber des Franchise-Modells, bei dem allein der Umsatz jedes einzelnen Franchisenehmers maßgeblich sei. Das ungarische Gericht hat den Gerichthof vor diesem Hintergrund nach der Vereinbarkeit der Sondersteuer mit dem Unionsrecht befragt.

Generalanwältin Juliane Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag die Ansicht, dass die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, einer Steuer wie der ungarischen Sondersteuer nicht entgegenstehen.

Die Konzernmutter von Hervis werde ‒ soweit sich das nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben beurteilen lasse ‒ durch die Erhebung der Sondersteuer in ihrer freien Niederlassung in Ungarn nicht in verbotener Weise beschränkt. Die Regelungen zur ungarischen Sondersteuer enthielten nämlich keine Bestimmung, die Gesellschaften aufgrund ihres ausländischen Sitzes im Hinblick auf ihre Niederlassungsfreiheit offen oder versteckt diskriminiere.

So lasse das für die Besteuerung herangezogene Kriterium der Umsatzhöhe keine versteckte Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder erkennen. Es sei nämlich nicht evident und nach den vorliegenden Angaben auch nicht ersichtlich, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle Einzelhandelsunternehmen mit hohen Umsätzen von Gebietsfremden und solche mit niedrigen Umsätzen von Gebietsansässigen betrieben würden.

Auch das Unterscheidungskriterium der verbundenen Unternehmen, wonach Umsätze anderer Konzerngesellschaften berücksichtigt würden, während die Einbindung in ein Franchisesystem irrelevant sei, könne nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung führen. Es könne dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine versteckte Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Unternehmen vorliege, weil womöglich die Einbindung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Konzernstruktur in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle mit einem gebietsfremden Sitz seiner Muttergesellschaft verbunden sei. Jedenfalls befänden sich nämlich nach dem Maßstab der Bemessung der ungarischen Sondersteuer nach dem Umsatz Einzelhandelsunternehmen, die einem Franchisesystem angeschlossen seien, und solche, die in eine Konzernstruktur eingebunden seien, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation.

Schließlich führe auch das Unterscheidungskriterium der Vertriebsstufe des Umsatzes, d.h. die Besteuerung nur der letzten Vertriebsstufe, nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung. Auch hier könne dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine versteckte Ungleichbehandlung Gebietsfremder gegenüber Gebietsansässigen vorliege, weil womöglich Erstere in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle in Ungarn mit einem Filialsystem agierten, während Letztere als Franchisegeber ein Franchisesystem betrieben. Jedenfalls fehle es nämlich im Hinblick auf die ungarische Regelung an der Vergleichbarkeit der Lage von Unternehmen, die ein Filialsystem betrieben, und Franchisegebern.

Nach Ansicht der Generalanwältin steht auch das unionsrechtliche Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Waren, wonach ein Mitgliedstaat auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben erheben darf als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, der ungarischen Sondersteuer nicht entgegen. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass durch die Sondersteuer Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet würden als inländische Waren.

Generalanwältin Kokott weist jedoch darauf hin, dass die ungarische Sondersteuer möglicherweise gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie1 verstoße. Danach sei es den Mitgliedstaaten nämlich verboten, Steuern mit Umsatzsteuercharakter zu erheben. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung richte sich dieses Verbot nicht nur gegen nationale Steuern, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufwiesen, sondern gegen alle nationalen Steuern, die die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer aufwiesen und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene verfälschten. Die ungarische Sondersteuer erfülle jedenfalls das eigentlich wesensgebende Merkmal einer Umsatzsteuer, nämlich die Bemessung nach dem Preis, selbst wenn sie nach dem Gesamtumsatz eines Jahres bemessen werde. Auch verfälsche sie die Wettbewerbsbedingungen auf nationaler Ebene. Ob die Steuer aber auch allgemein erhoben werde, lasse sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Letztlich habe daher das ungarische Gericht zu prüfen, ob die Sondersteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sei.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-09/cp130098de.pdf

Pressemitteilung auf ungarisch: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-09/cp130098hu.pdf

EGMR: Ungarische Sondersteuer auf Abfindungen in Höhe von 98% verstößt gegen die EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die von der ungarischen Fidesz-Parlamentsmehrheit verabschiedete (rückwirkende) Strafsteuer auf Abfindungen öffentlicher Bediensteter als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention bewertet.

Das Gericht sah das Eigentumsgrundrecht beeinträchtigt.

http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4355148-5224362

Die Entscheidung überrascht nicht. Bereits das ungarische Verfassungsgericht hatte die Steuerregelung für verfassungswidrig erklärt. Die Parlamentsmehrheit entzog dem Gercht daraufhin die Befugnis, haushaltsrelevante Gesetze auf Vereinbarkeit z.B. mit dem Eigentumsgrundrecht hin zu prüfen.

Der damalige Angriff auf die Kompetenzen des höchsten ungarischen Gerichts war hier ausführlich behandelt worden. Im Nachgang hatte das VerfG den kreativen Ansatz vertreten, die rückwirkende Besteuerung verstoße gegen das Grundrecht auf Menschenwürde.

Das Strafsteuergesetz zielte im Wesentlichen auf überhöhte Abfindungen öffentlicher Bediensteter aus dem Dunstkreis der Vorgängerregierung ab, die diese vor dem Regierungswechsel erhalten hatten. Die Regelungen trafen allerdings auch „normale öffentliche Bedienstete“. Dies hatte auch das VerfG kritisiert.

EU-Kommission verklagt Ungarn wegen Telekom-Sondersteuer

Mitteilung der EU-Kommission vom 22.03.2012:

Digitale Agenda: Kommission erhebt Klage gegen Ungarn wegen Nichtaufhebung einer Sondersteuer für Telekom-Betreiber

Brüssel, 22. März 2012. Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen, da es nach wie vor eine Sondersteuer auf den Umsatz von Telekom-Betreibern erhebt und damit EU-Recht verletzt. Diese Steuer war Teil einer „Krisensteuer“, die im Oktober 2010 für drei große Wirtschaftszweige (Einzelhandel, Telekommunikation und Energie) eingeführt wurde, um die Haushaltslage zu verbessern. Nach Ansicht der Kommission ist diese Steuer illegal, denn die EU-Vorschriften im Telekommunikationsbereich erlauben sektorspezifische Abgaben nur zur Deckung der Kosten für die Regulierung des Sektors, nicht jedoch, um dem Staatshaushalt zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung der Telekom-Betreiber könnte zu Preissteigerungen für die Verbraucher, Wettbewerbsverzerrungen und zur Einschränkung von Investitionen in einem Wirtschaftszweig führen, der im Rahmen der Digitalen Agenda für Wachstum sorgen soll.

Ferner ist Ungarn auch nicht seiner Verpflichtung nach dem EU-Recht nachgekommen, die interessierten Parteien in geeigneter Weise zu allen Änderungen der den Telekom-Betreibern auferlegten Abgaben anzuhören.

Die Abgabensätze für Telekom-Betreiber liegen, je nach dem Gesamtumsatz (ohne Mehrwertsteuer), zwischen 0 % and 6,5 %. Die Höhe der durch die Steuer bereits erzielten Haushaltseinnahmen (über 200 Mio. EUR jährlich) verstärkt deren verzerrende Wirkung und stellt ein beträchtliches Hindernis im Hinblick auf die Ziele der Digitalen Agenda dar.

Die Kommission leitete im März 2011 wegen der Telekom-Steuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein (siehe IP/11/308). Hierauf folgte im September 2011 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der Ungarn offiziell zur Aufhebung der Steuer aufgefordert wurde (siehe IP/11/1108).

Hintergrund

Die EU-Vorschriften im Telekommunikationsbereich, insbesondere Artikel 12 der „Genehmigungsrichtlinie“ (2002/20/EG), sehen präzise Regeln für Verwaltungsabgaben vor, die Mitgliedstaaten zugelassenen Betreibern von Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsnetzen auferlegen können. Telekom-Betreibern dürfen nur Abgaben zur Deckung bestimmter administrativer und mit der Regulierung zusammenhängender Kosten auferlegt werden. Diese müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein und gegebenenfalls angepasst werden. Ferner müssen alle interessierten Parteien in geeigneter Weise zu Änderungen der Abgaben gehört werden.

Im März 2011 verklagte die Kommission Spanien und Frankreich vor dem Gerichtshof der EU, weil sie Abgaben von Telekom-Betreibern erheben, die gegen das Telekommunikationsrecht der EU verstoßen (IP/11/309).

 

Telekom-Sondersteuer: Kommission fordert Ungarn zur Änderung auf

Pressemitteilung der EU-Kommission:

„Brüssel, 29. September 2011 – Die Europäische Kommission hat Ungarn aufgefordert, eine spezielle Umsatzsteuer für Telekom-Betreiber abzuschaffen, die im Oktober 2010 eingeführt worden war. Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Steuer gegen das Telekommunikationsrecht der EU, da diese Steuereinnahmen in den Gesamthaushalt fließen und nicht zur Deckung der Kosten für die Regulierung des Telekom-Sektors eingesetzt werden.

Weiter ist Ungarn auch nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, die interessierten Parteien in geeigneter Weise zu allen Änderungen der den Telekom-Betreibern auferlegten Abgaben zu hören.

Die Abgabensätze für Telekom-Betreiber liegen, je nach dem Gesamtumsatz (ohne Mehrwertsteuer), zwischen 0 % and 6,5 %.

Die Aufforderung der Kommission an Ungarn, die Telekom-Steuern abzuschaffen, ergeht in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Ungarn hat jetzt zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen es zur Einhaltung der EU-Telekommunikationsvorschriften getroffen hat. Andernfalls kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Hintergrund

Die Kommission leitete im März 2011 wegen der Telekom-Steuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein (siehe IP/11/308).

Die EU-Vorschriften im Telekommunikationsbereich, insbesondere Artikel 12 der „Genehmigungsrichtlinie“ (2002/20/EG), sehen präzise Regeln für Verwaltungsabgaben vor, die Mitgliedstaaten zugelassenen Betreibern von Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsnetzen auferlegen können. Telekom-Betreibern dürfen nur Abgaben zur Deckung bestimmter administrativer und mit der Regulierung zusammenhängender Kosten auferlegt werden. Diese müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein und gegebenenfalls angepasst werden. Ferner müssen alle interessierten Parteien in geeigneter Weise zu Änderungen der Abgaben gehört werden.

Im März 2011 verklagte die Kommission Spanien und Frankreich vor dem Gerichtshof der EU, weil sie Abgaben von Telekom-Betreibern erheben, die gegen das Telekommunikationsrecht der EU verstoßen (IP/11/309).“

Quelle: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/11/1108&format=HTML&aged=0&language=de&guiLanguage=de

Verfassungsgericht: Rückwirkende Erhebung der 98%-Strafsteuer für die Veranlagungszeiträume 2005-2009 verstößt gegen die Menschenwürde

Das ungarische Verfassungsgericht hat am vergangenen Freitag, den 06.05.2011, eine weitere wichtige Entscheidung im Bezug auf die im Jahr 2010 verabschiedete „Strafsteuer“ auf Abfindungen im öffentlichen Bereich gefällt. Nachdem das höchst umstrittene, von Fidesz/KDNP verabschiedete Steuergesetz bereits im ersten Anlauf wegen seiner zu großen Reichweite und Fragen des Eigentumsschutzes scheiterte, von der rechtskonservativen Parlamentsmehrheit aber kurzum neu verabschiedet wurde (zuvor wurden die Prüfungsbefugnisse des VerfG beschränkt), erklärte das Gericht das Gesetz – im zweiten Anlauf – erneut für nichtig, soweit die im Jahr 2010 verabschiedete Steuer auch für die bereits abgeschlossenen Veranlagungszeiträume 2005-2009 erhoben werden sollte. Die Pressemitteilung des Verfassungsgerichts im Auszug:

„Pressemitteilung des Verfassungsgerichts betreffend die Prüfung des Gesetzes über die Sondersteuer in Höhe von 98%

Das Verfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 6. Mai 2011 diejenige Regelung des Gesetzes über die Sondersteuer in Höhe von 98%, rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens, für nichtig erklärt, derzufolge die Sondersteuer auf Einkünfte ab dem 1. Januar 2005 zu erheben ist. Es verstößt nämlich gegen die Menschenwürde, dass das Gesetz die Wirkung der Sondersteuer auch auf solche Einkünfte ausdehnt, die von Betroffenen in bereits in solchen Steuerjahren erworben wurden, die durch die Abgabe der Steuererklärung abgeschlossen sind. Als Folge der Entscheidung des Verfassungsgerichts kann die Steuerverwaltung im Bezug auf Einnahmen der Steuerjahre 2005-2009 keine Sondersteuer verlangen, es ist im Hinblick auf die Sondersteuer keine Erklärung abzugeben, keine Steuer zu zahlen, ferner sind die bereits bezahlten Sondersteuern – auf Antrag – zurück zu erstatten. Aufgrund der Formulierung des Gesetzes bezieht sich die Nichtigkeitsfolge auch auf das Steuerjahr 2010, obwohl die Vorschriften des Gesetzes, die sich auf das Jahr 2010 und die nachfolgenden Steuerjahre beziehen, nicht die Menschenwürde verletzen. Um die Sondersteuer auf die Steuerjahre 2010 ff. zu erstrecken, bedarf es jedoch weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen durch das Parlament. Soweit diese nicht ergriffen werden, sind – auf Antrag – auch für das Jahr 2010 bezahlte Sondersteuern zurück zu erstatten.“

Die Entscheidung stellt eine kaum übersehbare Ohrfeige für die Regierungsmehrheit im Parlament dar und kann in ihrer politischen Dimension kaum hoch genug eingeschätzt werden. Die ungarische Regierung war im In- und Ausland scharf dafür kritisiert worden, dass sie nach der ersten Beanstandung des Strafsteuergesetzes, ohne zu zögern, die Befugnisse des VerfG beschränkte und den Gesetzentwurf – weitgehend unverändert – erneut einbrachte. Ein beispielloser Fall der Missachtung eines Verfassungsgerichts. Auch in der viel kritisierten neuen Verfassung bleiben die Befugnisse des Gerichts vorerst beschränkt, es darf Budgetregelungen (so lange die Staatsverschuldung über 50% des BIP liegt) nicht mehr am Maßstab des Eigentumsgrundrechts prüfen.

Die jetzige Entscheidung ist als deutliche Botschaft des höchsten ungarischen Gerichts an die Regierungsmehrheit und Regierungschef Orbán zu betrachten. Mit der – juristisch kreativen, jedoch in Anbetracht nicht mehr vorhandener Prüfungskompetenzen im Bezug auf das Eigentumsrecht gut vertretbaren – Anwendung des Grundrechts auf Menschenwürde macht das Gericht klar, dass es nicht bereit ist, der Beschneidung seiner Befugnisse und der daraus folgenden Erosion des Grundrechtsschutzes tatenlos zuzusehen. Üblicher Weise kommen spezielle Grundrechte vorrangig zur Anwendung, stehen diese jedoch nicht als Rechtsgrundlage für die gewünschten Rechtsfolgen zur Verfügung, ist es legitim, auf subsidiäre Grundrechte zurück zu greifen. Es kann sich hier der Unterstützung der in- und ausländischen Beobachter sicher sein, wohl auch deshalb kam es zu dieser sehr mutigen Entscheidung.

Die Reaktionen aus dem Regierungslager, insbesondere von Viktor Orbáns Kettenhund János Lázár, dem (gerade heute mit großer Mehrheit wiedergewählten) Fraktionsvorsitzenden von Fidesz, fielen wie erwartet aus: Lázár bezeichnete die Entscheidung – gegen jedwede gute rechtsstaatliche und parlamentarische Tradition – unverblümt und in gewohnt nassforscher Art als „Verstoß gegen die Interessen der Ungarn“. Die Regierung kündigte an, den Vorgaben des Gerichts genüge zu tun, um die Anwendung der Strafsteuer wenigstens für das Jahr 2010 sicher zu stellen. Eine weitere Beschränkung der Befugnisse des Gerichts hat sich die Regierungsmehrheit in Anbetracht der internationalen Kritik rund um die Politik der Regierung Orbán offenkundig nicht zugetraut. Insoweit könnte die (berechtigte) Furcht vor der drohenden Negativpresse die Regierung davon abgehalten haben, einen weiteren großen juristischen und politischen Fehler zu begehen.

Der Umgang mit dem Verfassungsgericht hat dem Land bereits jetzt großen Schaden zugefügt. Nach der Auffassung von Steuerexperten dürfte das Gesetz in seiner jetzt eingereichten dritten Variante erneut scheitern; aller guten Dinge sind bekanntlich drei…

Das Gericht hat Mut und Standvermögen bewiesen. Es verdient unser aller Respekt.

Links:

Pressemitteilung des Gerichts

Entscheidung im Volltext

Vertragsverletzungsverfahren wegen Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen eingeleitet

Die EU-Kommission hat Ungarn förmlich aufgefordert, zu der im Jahr 2010 eingeführte Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen Stellung zu nehmen. Die EU-Behörde hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Sondersteuer mit EU-Recht, da im Telekommunikationsbereich nur solche Sondersteuern zulässig seien, die der Deckung von Regulierungskosten dienten.

Die Aufforderung zur Stellungnahme ist der Beginn des Vertragsverletzungsverfahrens. Ungarn hat nach dem Vertag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) nun zwei Monate Zeit, die Zweifel der Brüsseler Behörde zu zerstreuen. Gelingt dies nicht, muss Ungarn mit einer Klage zum  Europäischen Gerichtshof rechnen: Die Kommission hat bereits Vertragsverletzungsklagen gegen Frankreich und Spanien wegen der Besteuerung von Telekom-Umsätzen eingereicht.

Die Kommission bezieht sich in ihrer heutigen Pressemitteilung (s.u.) insbesondere auf Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG, wonach „Verwaltungsabgaben“ im Bereich Telekommunikation zielgerichtet für die Regulierung verwendet werden müssen. Interessant ist dabei die Frage, ob eine EU-Richtlinie, die der Harmonisierung der Netzversorgung dient, auch als Grundlage für die Beschränkung der Steuerhoheit von Mitgliedstaaten herangezogen werden kann. Der EuGH wird somit gegebenenfalls die Möglichkeit haben, eine sehr grundlegende Frage des EU-Rechts zu beantworten; bislang waren Steuerregelungen primär am Maßstab der Grundfreiheiten geprüft worden.

Die Kommission überprüft derzeit auch weitere im Jahr 2010 eingeführte ungarische Krisensteuern im Energie- und Einzelhandelsbereich.

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/11/308&format=PDF&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Budapester Zeitung zum Thema Sondersteuer

Der LMP-Politiker und Redakteur der deutschsprachigen Budapester Zeitung schreibt in seinem heutigen Meinungsartikel zum Thema „Sondersteuer“.

http://www.budapester.hu/index.php?option=com_content&task=view&id=7475&Itemid=28

Kispál sieht die zum Jahreswechsel öffentlich gemachte Kritik europäischer Konzerne an der auf drei Jahre befristete Krisensteuer im Zusammenhang mit der zeitgleich aufkommenden Kritik am Mediengesetz. Anders sei es nicht zu erklären, dass man die bereits Mitte Dezember geäußerte Kritik zum Jahreswechsel nochmals öffentlich machte.

Barroso und Orbán: Internationale Pressekonferenz vom 07.01.2011

Die am 07.01.2011 abgehaltene internationale Pressekonferenz des EU-Kommissionspräsidenten José Manuel Barroso und des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán ist unter folgender URL abrufbar (ohne Übersetzung):

http://ec.europa.eu/avservices/player/streaming.cfm?type=ebsplus&sid=172065

10:20 min, Viktor Orbán:
„Die dritte Voraussetzung für den Erfolg der ungarischen Ratspräsidentschaft ist, dass negative politische Streitigkeiten die Ratspräsidentschaft nicht überschatten. Hier stehen wir am schwächsten, dass muss ich ehrlich sagen, und zwar im Hinblick darauf, dass Ungarn wegen seines Mediengesetzes einem sehr scharfen Angriff ausgesetzt war.  Er erste Abschnitt dieses Angriffs ist beendet, der zweite Teil kann beginnen, da nunmehr der Text des Mediengesetzes für jedermann einsehbar ist. Nachdem das Mediengesetz eine ausgesprochen sensible Frage darstellt, sind die Reaktionen hierauf ebenfalls vielschichtig, emotional motiviert und auch sehr heftig. Wir beobachten diese Reaktionen aufmerksam. Was die europäische Qualität des Mediengesetzes betrifft, so glauben wir, dass die EU-Kommission nach einer eingehenden rechtlichen Prüfung eine uns alle beruhigende fachliche Stellungnahme abgeben wird, ob dieses umstrittene Mediengesetz mit den EU-Grundwerten und Rechtsvorschriften im Einklang steht oder nicht. Die Union wird diese Prüfung durchführen, wie mir Herr Präsident Barroso heute mitgeteilt hat. Und ich bin mir sicher, dass eine Stellungnahme ausgearbeitet werden wird, die frei von jedweden, die Republik Ungarn diskriminierenden, Elementen sein wird und dass die Fachjuristen der Kommission die ungarischen Vorschriften am gleichen Maßstab messen werden wie die Regelungen der anderen Mitgliedstaaten.

Es geht hier jedoch nicht nur um rechtliche, sondern auch um politische Fragen. Ich von meiner Seite will bekräftigen, dass wir das Mediengesetz – wie andere Vorschriften auch –  dahingehend beobachten werden, wie es sich in der Praxis auswirkt. Wenn wir diesbezüglich sehen sollten, dass im Rahmen der Praxis politische Bedenken gleich welcher Art entstehen, sind wir selbstverständlich bereit, diese zu zerstreuen. Wir werden alles dafür tun, dass der Streit um das Mediengesetz die EU-Ratspräsidentschaft Ugarns nicht erschwert. Von hier an ist diese Frage nicht nur eine ungarische, sondern auch eine europäische.  Der Erfolg der Ratspräsidentschaft liegt nicht nur im Interesse Ungarns, sondern der ganzen EU, einschließlich der EU-Kommission und der anderen 26 Mitgliedstaaten. Nochmals: Wir tun alles dafür, dass die Ratspräsidentschaft von dieser Frage nicht beeinträchtigt wird. Mit diesen Worten kann ich Ihnen gegenüber meine Meinung zusammenfassen. (…)“

25:10 min, José Manuel Barroso:
„Abgesehen von den Plenarsitzungen gab es ein Gespräch unter vier Augen. Dort haben wir – sehr offen – das Mediengesetz diskutiert. Bitte erlauben Sie mir hierzu eine abschließende Bemerkung. Ich weiß, dass diese Frage von außerordentlicher Aufmerksamkeit begleitet wird. Wie ich vor einigen Tagen in Brüssel zum Ausdruck gebracht hatte, ist die Pressefreiheit in der EU ein heiliges Prinzip, und der Pluralismus im Medienbereich ist nach unserer Bewertung ein grundlegendes gesellschaftliches Prinzip. Der Herr Ministerpräsident hat mir versichert, dass dieses Gesetz, so wie es abgefasst und angewendet wird, in voller Übereinstimmung mit den Grundwerten der EU, der Medienfreiheit und den einschlägigen EU-Vorschriften steht. Der Ministerpräsident hat ferner klargestellt, dass Änderungen vorgenommen werden, wenn die Kommission nach einer rechtlichen Prüfung feststellen sollte, dass dies nicht für alle Aspekte des Gesetzes der Fall wäre. Wir werden also unsere rechtliche Prüfung durchführen, vollkommen objektiv, mit voller Objektivität, deswegen habe ich den Ministerpräsidenten gebeten, das Gesetz schnellstmöglich auch formell zu übersenden. Wir haben das Gesetz bislang nicht förmlich erhalten, haben es zwar gesehen, aber wurden noch nicht förmlich davon notifiziert. Sobald das geschieht, werden wir mit unserer Prozedur beginnen.
Dies betrifft den rechtlichen Aspekt. Abgesehen von diesem rechtlichen Aspekt gibt es einen weiteren, politischen Teil. Und ich begrüße den Standpunkt des Ministerpräsidenten sehr, dass man bereit ist, über Änderungen nachzudenken, wenn sich bei dessen Anwendung Probleme zeigen und dass einige der Sorgen sich als berechtigt erweisen sollten. So wurde es zwischen uns besprochen. Es gibt die rechtlichen Punkte, hier muss man sehr strikt vorgehen, aber es gibt auch die politischen Wahrnehmungen und das Erfordernis, dass Ungarn die volle Unterstützung der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen während seiner EU-Präsidentschaft erhält. Ich weiß, wie sehr sich Ministerpräsident Orbán für sein Land einsetzt und Wert auf den Respekt legt, der Ungarn von außen entgegen gebracht wird. Ich selbst habe vollstes Vertrauen in Ungarns Demokratie und seine Rechtsstaatlichkeit. Dieses Land ist ein demokratisches Land, Ungarn ist eine Demokratie. Vor nicht allzu langer Zeit war es ein totalitäres Regime, Ministerpräsident Orbán selbst hat gegen dieses totalitäre Regime gekämpft. Dies ist ein demokratisches Land, und es ist wichtig, dass wir hieran keine Zweifel hegen. Es ist wichtig, dass Ministerpräsident Orbán und seine Regierung alles tun, dass dies innerhalb und außerhalb Ungarns ganz klar ist. Das kann ich Ihnen nach den sehr guten und reichhaltigen Konsultationen mit Ministerpräsident Orbán sagen. Und ich möchte Herrn Orbán für seinen Einsatz für ein starkes Europa danken.“

Im Anschluss wurden vier Fragen (zwei durch die inländische, zwei durch die internationale Presse zugelassen:

Die erste Frage stellte ein BBC-Reporter (bei 29:00 min)

„Vielen Dank, Jonathan Martensen, BBC. Herr Ministerpräsident, Sie sagen klar, dass Sie nicht beabsichtigen, dem Mediengesetz die Wirkung zu geben, die es nach Auffassung der Kritiker haben könnte. Sie werden jedoch nicht ewig an der Macht sein. Die neuen Vorschriften konzentrieren die Macht über die Medien ganz klar in den Händen von Regierungsvertretern. Sind Sie gar nicht besorgt, dass eine künftige ungarische Regierung diese Vorschriften, die Sie nun eingeführt haben, missbrauchen könnte, um damit ganz andere Ergebnisse zu erzielen?“

Orbán:
Wenn die Lage so wäre, wie die in Ihrer Fragestellung enthaltene Behauptung es suggeriert, so wäre ich besorgt. Jedoch stimmt Ihr Ausgangspunkt nicht mit der ungarischen Situation überein. Die Befugnisse der Medienbehörde in Ungarn übersteigen in keiner Weise die anderer Medienbehörden in Europa. Wir haben keine Art von zu sehr konzentrierter Macht geschaffen. Wenn wir das getan hätten, wäre es unangemessen. Aber so ist es nicht. Wenn wir uns die Zuständigkeiten der Medienbehörden in Europa ansehen, wird das eindeutig sichtbar. Wenn die juristische Bewertung der EU zu dem Ergebnis kommt, dass die Machtkonzentration der ungarischen Medienbehörde größer ist, als die in anderen Ländern, werden wir das bewerten und Änderungen vornehmen.  Aber man wird dies sicher nicht sagen, weil das in der Tat nicht die Situation ist. Ich halte es für wichtig, dass ich im Rahmen des Gesprächs mit dem Kommissionspräsidenten deutlich machen konnte, dass wir natürlich keinen solchen Standpunkt akzeptieren können, der gegenüber Ungarn deshalb Zweifel an seiner demokratischen Verpflichtung bestehen, weil hier die Demokratie nur 20 Jahre besteht, andernorts aber bereits seit 200 Jahren. Diese Bewertung wäre nicht akzeptabel. Das wäre die Grundlage für eine Diskriminierung. Wir sind ein Land, das sehr viel Blut für die Freiheit vergossen hat. Ein Land, das sehr viele Menschenleben für die Demokratie geopfert hat. Wir sind das Land in Europa, das trotz geringer Chancen den Kampf mit einem totalitären Regime aufgenommen und gekämpft hat. Aus diesem Grund glauben wir, dass die ungarische Demokratie den gleichen Respekt verdient, wie allen anderen Ländern in Europa. Das ist der Ausgangspunkt. Deshalb wies ich darauf hin, dass in erster Linie rechtliche Fragen zu bewerten sind. Ein weiterer Punkt: Wir möchten die Frage der Medien nicht zu einem „Kampfthema“ machen. Das ist auch keine Prestigefrage. Für uns ist jedes Gesetz, egal ob es die Wirtschaft oder andere Fragen betrifft, eine Frage der Vernunft und der guten Argumente. Und deshalb denken wir überall, ob im wirtschaftlichen Bereich, der Verwaltung oder im Bereich Medien, in Kategorien „common sense“ und „reasonable argument“. Und wenn diese beiden Kategorien es verlangen, dass wir etwas ändern, dann ändern wir auch. Aber wir werden keinesfalls als Reaktion auf Kampagnen oder Druck hin, mögen sie auch noch so groß sein, ohne „common sense“ und „reasonable arguments“ irgendwelche Änderungen herbeiführen. Ich bin im übrigen zu jeder Art von Änderung bereit, wenn die Praxis zeigt, dass es ein Erfordernis nach Änderung gibt. Das ist die demokratische Grundeinstellung der ungarischen Regierung und auch meine eigene.“

Die zweite Frage wurde vom ungarischen Fernsehsender TV2 gestellt (bei 33:10 min):

„Guten Tag, mein Name ist Katalin Zolthegyi, von TV2. Ich möchte gerne vom Herrn Ministerpräsidenten erfahren, ob bei dem Gespräch mit Herrn Barroso auch die Frage der von den ausländischen Unternehmen zu zahlenden Sondersteuer.An Herrn Präsident Barroso die Frage, wie hierzu der Standpunkt der EU-Kommission ist, und was die Kommission von der ungarischen Präsidentschaft erwartet.“

Orbán:
„Diese Frage steht noch vor uns. Aber der Tag ist noch lang. Allerdings haben wir diese Frage bereits zu einem früheren Zeitpunkt besprochen. Ich kenne den Herrn Präsidenten, stimmt´s José Manuel, bereits seit 15 Jahren, und seitdem arbeiten in verschiedenen Konstellationen zusammen. Aus diesem Grund taucht die Frage, ob Ungarn sic voll und ganz der Marktwirtschaft verpflichtet sieht, gar nicht auf. Wenn jedoch die Frage jetzt schon einmal gestellt wurde, erlauben Sie mir zwei Gedanken hierzu: Mit der gebotenen Zurückhaltung und Bescheidenheit möchte ich darauf hinweisen, dass Ungarn und die Menschen hierzulande im Jahre 2010 im die meisten Anstrengungen unternommen haben und die meisten Verluste erleiden mussten, um die Fehler der in der Vergangenheit betriebenen Wirtschaftspolitik zu beheben und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken. Im Jahre 2010 wurden im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit haben die jährliche Rente um eine Monatsrente herabgesetzt, die Vergütung der öffentlichen Bediensteten wurde um eine Monatsvergütung gesenkt, das Renteneintrittsalter wurde innerhalb nur eines Jahres von 62 auf 65 Jahre heraufgesetzt, die zu Preissteigerungen führende VAT – áfa – haben wir von 21 auf 25% angehoben. Zudem haben wir die Senkung von Ausgaben in den Ministerien herbeigeführt, die 1% des Bruttoinlandsproduktes entsprechen. Ich bin davon überzeugt, dass die ungarische Bevölkerung sehr viel getan hat, was nötig ist, um das Defizitziel von 3,8% im Jahre 2010 zu halten.

Das wäre jedoch nicht genug gewesen, und ich kann nur jedem Unternehmensleiter sagen, dass er sich mutig vor die ungarische Bevölkerung stellen und ihr sagen soll, dass seiner Meinung nach auf zwei Monatsrenten verzichtet werden müsse, oder auf zwei Monatsbezüge.

Ich denke, dass im Rahmen gegenseitiger Verantwortung und Lastenverteilung auch der Unternehmenssektor seinen Teil dazu beitragen muss, die Wettbewerbsfähigkeit zurück zu erlangen. Die Bemerkung, dass hierzulande eine Unterscheidung nach der Nationalität der Unternehmen erfolge, muss ich zurückweisen. Was die Bankensteuer und die Sondersteuer für Energieunternehmen betrifft, sind die größten Einzahler gerade ungarische Unternehmen (Anmerkung Hungarianvoice: OTP und MVM), und umgekehrt gibt es solche Sektoren, in denen ausschließlich ausländische Unternehmen tätig sind und die trotzdem nicht von einer sektoralen Krisensteuer belastet werden. Somit stellt sich nur die Frage, nach welchen Kriterien wir die Sektoren ausgewählt haben, die wir mit der Steuer belasten. Hier komme ich zurück auf meinen Eingangsgedanken: Ungarn will im Bereich der Produktion wettbewerbsfähig sein mit China, Brasilien oder jeder anderen aufstrebenden Marktwirtschaft, auch mit Afrika. Aus diesem Grund fördern wir die Produktionskapazitäten in Ungarn größtmöglich, egal ob Ungar oder Ausländer. Wir möchten ausdrücklich, dass ausländische Investitionen hier zustande kommen, gerade deshalb möchten wir sie nicht mit der Sondersteuer belasten, weil dies unserem primären Ziel nicht dienen würde. Ich denke, dies ist ein legitimer und sinnvoller Standpunkt. Die von der Krisensteuer – für drei Jahre – belasteten Unternehmen bitte ich, etwas sensibler zu sein. Seien Sie nicht unsensibel bezüglich der Probleme Ungarns, der ungarischen Wirtschaft und der ungarischen Bevölkerung. Hierüber sprechen wir nicht oft, aber Ungarn ist ein armes Land. Das Durchschnitts-Nettoeinkommen erreicht nicht einmal 600 EUR monatlich. 600 EUR. Drei von zehn Millionen Ungarn gelten nach EU-Beurteilung als unter dem Armutsniveau leben. Die Rente dürfte bei zwischen 200-300 EUR monatlich liegen. In einem solchen Land muss ich den Haushalt konsolidieren, die Staatsverschuldung senken, das Wachstum ankurbeln, ausländische Investitionen ins Land holen, und das Land wettbewerbsfähig machen mit Ländern, die heute noch besser sind als wir. Hierzu benötigen wir die Sondersteuern von den multinationalen Konzernen. Übergangsweise, für drei Jahre. Ich hoffe auf das Verständnis der Konzerne, die hiervon betroffen werden und einen Teil ihrer Profite abgeben müssen. Wie es auch die ungarischen Rentner und Arbeitnehmer tun müssen.“

Kommissionspräsident Barroso wies auf die Beschwerde der 15 europäischen Unternehmen hin, und darauf, dass bereits im Oktober eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Man werde prüfen, eine Stellungnahme wolle Barroso noch nicht abgeben.

Die simultan auf ungarisch übersetzte Fassung der PK ist hier einsehbar:

http://videotar.mtv.hu/Videok/2011/01/07/14/Orban_Viktor_es_Jose_Manuel_Barroso_nemzetkozi_sajtotajekoztatoja_.aspx