Verfassungsgericht: Nationalbank muss über Gelder, die sie in Unternehmen oder Stiftungen einbringt, Rechenschaft ablegen

Das ungarische Verfassungsgericht hat die Beschränkung der Rechenschaftspflichten der Ungarischen Nationalbank (MNB) im Bezug auf Gelder, die sie in Stiftungen oder mehrheitlich von der MNB kontrollierte Unternehmen einbringt, für verfassungswidring erklärt. Die Entscheidung erging in einem von Staatspräsident János Áder initiierten Vorab-Normenkontrollverfahren.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Modifikation des Notenbankgesetzes. Dieses sieht vor, dass die MNB nicht verpflichtet ist, über den Umgang mit solchen Geldern Rechenschaft abzulegen, die sie in Stiftungen einbringt oder in die von ihr kontrollierten Unternehmen investiert. Nach der Auffassung der Regierungsmehrheit handle es sich bei solchen Geldern nicht mehr um öffentliche Mittel, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen habe Vorrang.

Die MNB hatte seit Amtsantritt des amtierenden Notenbankchefs György Matolcsy große Geldbeträge in Stiftungen und Unternehmen fließen lassen. NGOs verlangten Rechenschaft, allerdings sollte das neue Gesetz den Auskunftsbegehren – auch rückwirkend – den Boden entziehen.

Das Gericht stellt klar, dass die MNB ausschließlich mit öffentlichen Geldern wirtschaftet. Deren Qualität bleibe auch erhalten, wenn sich die Bank entscheide, Mittel aus ihrem Haushalt an sonstige Einrichtungen zu übertragen. Zudem verstoße die Rückwirkung des Gesetzes gegen das Grundgesetz.

Die Verfassungsrichter Pokol und Varga verfassten Sondervoten, wobei Pokol die Rückwirkung im Ergebnis – mit der Mehrheit, jedoch abweichender Begründung – ebenfalls kassierte und der Mehrheit nur im Bezug auf die Frage der Rechenschaftspflicht seine Gefolgschaft verweigerte. Varga hingegen trat in beiden Punkten für die Verfassungskonformität des Gesetzes ein.

Der Volltext der Entscheidung : http://mkab.hu/download.php?h=1408

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Änderung des Bodengesetzes: Staatspräsident Áder verweigert Unterschrift und stellt Normenkontrollantrag

Der ungarische Staatspräsident János Áder hat die Unterschrift unter die im April verabschiedeten Änderungen des Bodenrechts verweigert. Kern der Neuregelung ist, einen ganz überwiegenden Teil der ungarischen Nationalparks dem Nationalen Bodenfonds zuzuführen. Kritiker und Umweltschützer befürchten, dass die Interessen des Umweltschutzes fortan den Bewirtschaftungsinteressen regierungsnaher Kreise weichen müssen. Der Bodenfonds verwaltet im staatlichen Eigentum befindliche landwirtschadtliche Nutzflächen und vergibt die Nutzung über zumeist langfristige Pachtverträge; in Anbetracht der EU-Subventionen ist die Beschaffung günstiger Bewirtschaftungsflächen zumeist mit hohen Renditen verbunden und zieht – anders als das ofizielle Ziel der Verhinderung von Bodenspekulation – auch Personenkreise an, die zuvor nie in der Landwirtschaft zu tun hatten. Zu den großen Gewinnern gehören fidesznahe Kreise, etwa Lörinc Mészáros, der Bürgermeister von Felcsút, dem Heimatort des ungarischen Ministerpräsidenten, sowie der mit der Familie des Premiers wirtschaftlich eng verflochtene János Flier.

Áder hat dem Verfassungsgericht drei Themenkreise zur Vorab-Normenkontrolle vorgelegt, über die binnen 30 Tagen zu entscheiden ist:
1. Wurde bei den Abstimmungen die erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht? Konkret: Wurde mit den Stimmen der Mehrheit beschlossen, obwohl eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre?

2. Wird das bislang erreichte Niveau des Umweltschutzes bewahrt?

3. Greifen die Neuregelungen in früher rechtswirksam geschlossene Verträge ein?

Die vollständigen Anträge sind hier abrufbar: http://www.keh.hu/pic/upload/files/20150508_AB_inditvany_T_3788_nemzeti_park.pdf

Bankenverband: Quaestor-Geschädigte haben keinen Anspruch auf Entschädigung

Der ungarische Bankenverband hat das in der vergangenen Woche vom ungarischen Parlament verabschiedete Gesetz, das eine Entschädigung der Anleger des insolventen Wertpapierhandelshauses Quaestor durch einen vom Bankensektor zu finanzierenden Einlagensicherungsfonds vorsieht, heftig kritisiert. Den geprellten Anlegern des Brokerhauses, dessen Tätigkeit am ehesten mit einem Schneeballsystem zu vergleichen ist, stehe keine Entschädigung zu. Der Bankenverband kündigte an, gegen das Gesetz, dem neben der Regierungsfraktionen auch die Mehrheit der Opposition zustimmte, vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Es bürde ordentlich wirtschaftenden Banken die Lasten eines groß angelegten Wertpapierbetruges (Ausgabe fiktiver Anleihen) auf.

http://index.hu/gazdasag/bankesbiztositas/2015/04/20/bankszovetseg_a_quaestor_karosultaknak_nem_jar_semmilyen_karpotlas/

Problematisch an der Regelung könnte nicht nur sein Charakter eines Einzelfallgesetzes, sondern auch die Rückwirkung sowie ein durch das Allgemeinwohl nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in das Vermögen der entschädigungspflichtigen Banken sein. Tatsächlich ist der Allgemeinwohlbezug fraglich: Würde man ihn bejahen, wäre kein Grund ersichtlich, die Geschädigten anderer Brokerpleiten auszunehmen; fehlt das Allgemeinwohl, dürfte das Gesetz hingegen verfassungswidrig sein. Die selektive Entschädigung könnte dazu führen, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung entfällt.

Das Gesetzgebungsverfahren lässt sich hier nachverfolgen.

Auch aus Sicht der Anleger fällt auf, dass Quaestor-Geschädigte im Hinblick auf ihre vom Gesetz statuierte Entschädigung deutlich besser stehen als die Opfer des kurz zuvor zusammengebrochenen Brokerhauses Buda-Cash. Kritiker wie das Internetportal Index.hu vermuten, die Entschädigung solle die Quaestor-Geschädigten milde stimmen und Untersuchungen zu den Verflechtungen zwischen der Leitung des Brokerhauses und der Regierung verhindern: Prozesse gegen Quaestor wären zwangsläufig mit einer Beleuchtung der Hintergründe des Zusammenbruchs und etwaigen Versäumnissen der (nunmehr bei der Ungarischen Nationalbank konzentrierten) Finanzaufsicht verbunden. Der Inhaber von Quaestor, Csaba Tarsoly, verfügte bis zuletzt über hervorragende Kontakte in das Außenministerium und zu Fidesz, war sogar Inhaber eines Diplomatenpasses und einer Zuganskarte für das Parlament.

Staatspräsident János Áder hat das Gesetz am 17. April 2015 unterzeichnet.

 

MSZP-Politiker Bárándy über die Zukunft des Verfassungsgerichts

Der MSZP-Politiker und Jurist Gergely Bárándy spricht beim oppositionsnahen Fernsehsender ATV über die Wahl von drei neuen Verfassungsgerichts und über die Zukunft des Gremiums.

http://www.atv.hu/videok/video-20140925-uj-tagok-az-alkotmanybirosagban

Derweil berichtet politics.hu über das Ergebnis der Richterwahl im Plenum. Die Vorsitzende Richterin des Strafrechtskollegiums am Budapester Tafelgerichts (zuständig für Rechtsmittelentscheidungen), Ágnes Czine wurde mit 156 Stimmen, der Rechtsanwalt Tamás Sulyok mit 138 und der Professor für Öffentliches Recht, András Zsolt Varga, mit 133 Stimmen gewählt.

http://www.politics.hu/20140925/three-new-constitutional-judges-elected/

Budapester Zeitung zur Anhörung von drei neuen Verfassungsrichtern

Die Budapester Zeitung befasst sich mit der Anhörung von drei Kandidaten um die Posten von Richtern am Verfassungsgericht. Die BZ hält die Anhörung im zuständigen Parlamentsausschuss für eine Farce, u.a. weil den Nominierten keine einzige Frage gestellt worden sei.

http://www.budapester.hu/2014/09/25/wahl-neuer-verfassungsrichter-geriet-zur-farce/

Verfassungsgericht: Internetportale haften für ehrverletzende Kommentare

Das ungarische Verfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Mai 2014 zur zivilrechtlichen Haftung von Internetportalen für ehrverletzende Äußerungen ihrer Nutzer Stellung bezogen.

Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft einen Rechtsstreit des Fidesz-Politikers János Lázár, der das Amt des Ministerpräsidenten leitet. Er ging im Wege der Klage gegen ein Internetportal vor, weil er dort – unstreitig unmoderiert – veröffentlichte Kommentare zu seiner Person als unwahr und damit als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ansah.

Der Kläger Lázár bekam in den Instanzen (Hauptstadtgericht, Tafelgericht der Hauptstadt sowie Kurie) Recht. Die Gerichte stellten nicht nur eine Verletzung Lázárs durch die Kommentarverfasser, sondern darüber hinaus auch durch das Internetportal selbst fest. Diese greife auch dann, wenn das Portal den Kommentar lösche und die Daten des Users herausgebe, die zu seiner Identifikation erforderlich sind. Die Grundlage für die Haftung sei, dass bereits durch Veröffentlichung und Verbreitung der rechtsverletzenden Äußerung der Haftungstatbestand verwirklicht werde. Ein Grund, unmoderierte Foren gegenüber moderierten besser zu stellen, bestehe nicht.

Die als Reaktion auf eine Haftung des Internetportals erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Das Verfassungsgericht stellte – mit 14:1 Stimmen – fest, dass eine Haftung der Betreiber von Meinungsforen nicht gegen Verfassungsrecht verstoße; auch einen Verstoß gegen EU-Recht (RL 2000/31/EG), dessen Einhaltung ebenfalls dem Prüfungsumfang des Verfassungsgericht unterliegt, stellte das Gremium nicht fest. Die grundgesetzlichen Hürden der Meinungs- und Pressefreiheit seien nicht überschritten. Der in den Instanzen geäußerte Einwand des Forenbetreibers, er habe auf den Inhalt der Kommentare keinen Einfluss, überzeugte die Verfassungshüter nicht. Aus gutem Grund: Der Betrieb einer unmoderierten Kommentarfunktion ist keineswegs zwingend, sondern eine freie Entscheidung des Betreibers. daher bestehe kein Grund, jene Betreiber besser zu stellen, die sich um die in ihrem Medium geäußerten Meinungen nicht kümmern bzw. ihre Augen vor offenkundigen Rechtsverletzungen verschließen.

Das Gericht vertritt freilich nicht die Auffassung, dass – als Konsequenz des hier vertretenen Standpunktes – im Einzelfall keine unangemessene Beschränkung der Grundrechte vorliegen könne. Eine solche komme etwa dann in Betracht, wenn Gerichte übermäßig hohe Schadensersatzansprüche gegen den Portalanbieter festsetzen. Überhaupt sind, z.B. Auch nach deutschem Recht, unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht von der Meinungsfreiheit umfasst: Sie schützt nur Werturteile.

Die Freiheit, die Meinung innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen (schutzwürdige Belange Dritter), auch kritisch, zu äußern, bleibt entgegen der Unkenrufe der sich in ihrer Art von „Meinungsfreiheit“ beschnitten fühlenden Akteure vom rechten und linken Rand der Gesellschaft, bestehen.

Es gilt weiter, dass Personen des öffentlichen Lebens deutlichere Kritik ertragen müssen als der Durchschnittsbürger. Dass die Meinungs- und Pressefreiheit jedoch kein Recht zur groben Beleidigung und offenen Lüge beinhaltet, dürfte hingegen auch für Nichtjuristen nachvollziehbar sein. Es bleibt zu hoffen, dass sich insoweit ein vom politischen Standpunkt und der Regierungscouleur unabhängiger Bewertungsmaßstab herausbildet: Die persönliche Ehre eines Fidesz-Politikers darf, auch in Zeiten rechtskonservativer Regierungen, nicht nach strengeren Maßstäben gemessen werden als jene von Personen, die zum Teil eklatant beleidigenden Angriffen aus regierungsnahen Kreisen ausgesetzt sind. Ob sich dies verwirklichen lässt, hängt von den Instanzgerichten ab.

Nur der – von der Fidesz-Parlamentsmehrheit gewählte – Verfassungsrichter András Stumpf gab ein, noch dazu sehr gut begründetes, abweichendes Sondervotum ab (Präsident Péter Paczolay stimmte dem regelnden Teil zu, fügte der Urteilsbegründung aber zusätzliche Aspekte hinzu). Es ist anzunehmen, dass diese seltene Einigkeit der Verfassungsrichter unter anderem auf den Umstand zurück zu führen ist, dass man – trotz der entsprechend der eigenen politischen Auffassung differierenden Perspektiven – der in ungarischen Medien erbittert geführten, mit persönlichen Angriffen, Beleidigungen und Unterstellungen durchsetzten innenpolitischen Auseinandersetzung gewisse regulative Grenzen setzen wollte. Gerade die Meinungsäußerungen in ungarischsprachigen Online-Zeitungsforen (z.B. Magyar Hírlap, Népszava) haben in der Vergangenheit ein Niveau erreicht, das auch das Verfassungsgericht nun veranlasst haben dürfte, gegen den entstandenen Wildwuchs einzuschreiten und von der nach der Wende geübten Praxis „jeder darf seine Meinung äußern, ganz egal wie sehr man dadurch in die Rechte Dritter eingreift“, in einem wichtigen Teilbereich abzurücken. Der Ansatz der nicht mehr im Parlament vertretenen liberalen Partei SZDSZ, die für eine Meinungsfreiheit nach US-amerikanischem Muster eintrat, die selbst Nazidiskurs und Holocaustleugnung duldete, scheint – 25 Jahre nach der Wende – endlich einer Überprüfung zugeführt zu werden.

http://mkab.hu/download.php?h=843

Kritik an öffentlichen Amtsträgern: Beschränkende Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs teilweise verfassungswidrig

Das ungarische Verfassungsgericht hat in einem am 3. März veröffentlichten Beschluss eine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (polgári törvénykönyv, ptk.) für verfassungswidrig und nichtig erklärt, die gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen hat. Antragsteller des Normenkontrollverfahrens war der Ombudsmann für Grundrechte.

Die Entscheidung betrifft § 44 des 2. Teils des am 15. März 2014 in Kraft tretenden neuen ptk. Die Vorschrift gestattete die Beschränkung des Diskurses über öffentliche Belange nicht nur dann, wenn dies zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern erforderlich und verhältnismäßig war, sondern auch „aus angemessenen Gründen des öffentlichen Interesses“.

Im Originalwortlaut:
„2:44. § [Közéleti szereplő személyiségi jogának védelme]
A közügyek szabad vitatását biztosító alapjogok gyakorlása a közéleti szereplő személyiségi jogainak védelmét méltányolható közérdekből, szükséges és arányos mértékben, az emberi méltóság sérelme nélkül korlátozhatja.“

Die Entscheidung fiel haarscharf. Das Gericht entschied mit 8:7 Stimmen, dass die Regelung in der vorliegenden Form – insbesondere wegen Intransparenz und übermäßiger Beschränkung des Rechts zu freier Meinungsäußerung – grundgesetzwidrig sei. Beanstandet wurde konkret die nur schwer fassbare und daher in ihrer grundrechtsbeschränkenden Wirkung kaum einschätzbare Beschränkung aus „angemessenen Gründen des öffentlichen Interesses“. Anstelle der verworfenen Vorschrift tritt die folgende Formulierung:

„2:44. § [Közéleti szereplő személyiségi jogának védelme]
A közügyek szabad vitatását biztosító alapjogok gyakorlása a közéleti szereplő személyiségi jogainak védelmét szükséges és arányos mértékben, az emberi méltóság sérelme nélkül korlátozhatja.”

Nach Auffassung der die Entscheidung tragenden Richter bilde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Amtsträgern die grundrechtsimmanente Schranke, die bei Kritik und öffentlichem Diskurs zu beachten sei. Insoweit wurde die Vorschrift durch das Gericht angepasst.

Sieben Richter des Gremiums gaben ihre abweichenden Meinungen in unterschiedlichen Sondervoten wieder. Die Betreffenden Richter Balsai, Dienes-Oehm, Juhász, Lenkovics, Pokol, Salamon und die Richterin Szívós wurden ausnahmslos durch die amtierende Regierungsmehrheit zu Verfassungshütern berufen. Lediglich der Verfassungsrichter István Stumpf, dem zu Beginn seiner Amtszeit besondere Nähe zu Fidesz-Positionen unterstellt worden war, schloss sich dem Mehrheitsvotum an und gab – wenn man so will – den Ausschlag. Berichterstatter war der Präsident des Verfassungsgerichts, Péter Paczolay.

http://mkab.hu/download.php?h=698

Exklusive Briefwahl für Auslandsungarn: Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen

Das Ungarische Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines vorübergehend England wohnhaften, aber über einen Wohnsitz in Ungarn verfügenden ungarischen Wahlberechtigten angenommen, der sich durch eine Regelung in der Wahlordnung in seinen Grundrechten verletzt sieht, wonach er seine Stimme nur im Inland oder einer ungarischen Auslandsvertretung abgeben kann, Staatsbürgern ohne inländischen Wohnsitz hingegen die Stimmabgabe per Briefwahl eröffnet wird.

http://public.mkab.hu/dev/dontesek.nsf/0/CAFD6E70427E4CFAC1257C3100212BE1?OpenDocument

HV berichtete über die Hintergründe: https://hungarianvoice.wordpress.com/2013/12/01/briefwahl-fur-ungarn-mit-festem-wohnsitz-im-ausland-eine-verfassungsrechtliche-zeitbombe/

Exklusive Briefwahl: Verfassungsgericht verhandelt über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Das ungarische Verfassungsgericht verhandelt am morgigen Montag, den 27.01.2014, über die Zulässigkeit jener Verfassungsbeschwerde, mit der ein ungarischer Wahlberechtigter die Exklusivität der Briefwahl für sog. „Auslandsungarn“ (Staatsbürger ohne eingetragenen Wohnsitz im Inland) rügt.

http://public.mkab.hu/dev/dontesek.nsf/0/CAFD6E70427E4CFAC1257C3100212BE1?OpenDocument

HV berichtete über die Hintergründe bereits am 1. Dezember 2013: https://hungarianvoice.wordpress.com/2013/12/01/briefwahl-fur-ungarn-mit-festem-wohnsitz-im-ausland-eine-verfassungsrechtliche-zeitbombe/

98%-Sondersteuer: EGMR verurteilt Ungarn zu Schadensersatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Ungarn verurteilt, zwei Klägern die durch ihre Belastung mit der 98%-Sondersteuer auf Abfindungen öffentlicher Bediensteter entstehenden finanziellen Nachteile (EUR 11.000) zu ersetzen. Ungarn wurde zudem verurteilt, den Klägern die Verfahrenskosten in Höhe von jeweils EUR 6.000 zu erstatten.

Nach Auffassung des Gerichtshofes sei die wirtschaftliche Krisensituation kein ausreichender Grund, einen derart gravierenden Eingriff in geschützte Rechte (v.a. Eigentumsfreiheit) rückwirkend vorzunehmen.

Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Auch das ungarische Verfassungsgericht hatte die Strafsteuern gekippt, was die Regierung dazu veranlasste, die Kompetenzen des Gremiums im Bezug auf Gesetze mit Auswirkungen aus den Haushalt zu beschränken. In einem zweiten Anlauf erklärte das Verfassungsgericht sodann die rückwirkende Besteuerung zu einem Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Beurteilung sowohl des höchsten ungarischen Gerichts als auch des EGMR stellt eine juristische Ohrfeige für die Regierung dar. Diese war bei dem Bestreben, die zum Teil exorbitanten und unangemessenen Abfindungen der Günstinge der Vorgängerregierungen zurück zu holen, über das Ziel hinausgeschossen.

http://index.hu/kulfold/2013/11/05/karteritest_kapnak_a_98_szazalekot_adozok/?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter