TAZ: Ralf Leonhard bedient seine Leser mit zweifelhaften Schreckensmeldungen aus Ungarn

Die Berliner Tageszeitung (TAZ) brachte gestern einen Beitrag ihres Wiener Korrespondenten Ralf Leonhard zu den bevorstehenden ungarischen Parlamentswahlen am 6. April 2014.

http://www.taz.de/Orbns-Macht-ungebrochen/!131491/

Beim Lesen reibt man sich die Augen. Nicht etwa wegen der Bezeichnung der ungarischen Regierung als „Rechtsnationalisten“ und der Unterstellung, der ungarische Staatspräsident János Áder habe den Wahltermin „nach dem Wunsch“ des Ministerpräsidenten Viktor Orbán festgelegt. Nein.

Es geht um folgende Passage, deren Kernaussage sich bereits via Twitter verbreitet:

Roma benachteiligt

So dürfen Angehörige der Minderheiten nur für deren Vertretungen, nicht aber für politische Parteien stimmen. Das trifft vor allem die Roma, mit etwa 6 Prozent der 10 Millionen Einwohner die größte Minderheit. Roma-Vertreter Florián Farkas: „Wir sind zuerst und vor allem Ungarn“, daher sollte man sich bei einer allgemeinen, freien und gleichen Wahl nicht dafür entscheiden müssen, ob man „der Nation oder einer Minderheit“ angehört.

Die Aussage ist eindeutig: Leonhard behauptet, die ungarischen Roma dürften nicht für politische Parteien stimmen, seien also vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen. Ein schlimmer Vorwurf, aber was ist dran?

Bei der Parlamentswahl hat jeder ungarische Staatsbürger zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird der Direktkandidat des jeweiligen Wahlkreises (106 in ganz Ungarn) gewählt, es gilt das relative Mehrheitswahlrecht. Mit der Zweitstimme wählt der Bürger eine landesweite Parteiliste (Verhältniswahlrecht). Eine solche Liste darf jede Partei führen, die in mindestens 27 Direktwahlkreisen Kandidaten stellt. Hier gilt eine 5%-Hürde: Parteien, die dieses Quorum nicht erreichen, gelangen nicht ins Parlament.

Selbstverständlich verfügt jeder ungarische Wahlbürger über die genannten zwei Stimmen, das gilt auch für Minderheiten. Bereits diese Feststellung reicht, um Leonhards Behauptung als unwahr zu bezeichnen.

Als „Minderheitenkomponente“ beinhaltet das ungarische Wahlrecht zudem die Möglichkeit (nicht Verpflichtung!), sich als Wahlbürger zu einer der 13 anerkannten ethnischen Minderheiten („nemzetiségek“, „Nationalitäten“) zu bekennen und – nur auf weiteren ausdrücklichen Wunsch – auf die Liste der zur Wahl der Nationalitätenvertreter im Parlament berechtigten Personen aufgenommen zu werden. Es besteht keine Pflicht, dies zu tun, auch wenn Leonhard ohne den Funken eines Nachweises suggeriert, man habe von Behördenseite Roma genötigt, sich in diese Wahllisten einzutragen.

Nur wenn man sich a) zu einer Minderheit freiwillig bekennt und zusätzlich b) für die Minderheitenvertreterwahl registriert, wird die Zweitstimme durch die Stimme zur Wahl des Minderheitenvertreters ersetzt. Die Erststimme (sie entscheidet über 106 von 199 Abgeordneten) bleibt auch dann in jedem Fall erhalten.

Die Eintragung für die Wahl des Minderheitenvertreters hat Vor- und Nachteile. Vorteil ist, dass es hier die o.g. 5%-Hürde nicht gibt; das bedeutet, dass die gewählten Minderheitenvertreter keine Mindeststimmenzahl erreichen müssen, um einen Sitz zu erlangen. Sie sind in jedem Fall Mitglied des Hohen Hauses. Hierbei werden kleine Minderheiten, die aufgrund ihrer Zahl keine realistische Chancen hätten, mit ihren Listen die 5%-Hürde zu erreichen, tendenziell bevorzugt: Denn sie profitieren vom fehlenden Quorum, während große Minderheiten eher darunter leiden, dass die Sitze der Minderheitenvertreter zahlenmäßig begrenzt sind und sich eine große Zahl abgegebener Stimmen nicht in einer entsprechenden Erhöhung ihrer Parlamentssitze niederschlägt.

Während also etwa die zahlenmäßig kleine deutsche Minderheit das Minderheitenwahlrecht eher begrüßt, wird es von Roma-Organisationen kritisch gesehen, weil die zur Verfügung stehende Zahl von Parlamentssitzen nicht den Anteil der Roma an der Gesamtbevölkerung (ca. 6-7%) abbildet. Insbesondere auch jene Roma-Interessengruppen, die sich für die Partei-Landeslisten registriert haben und so gegen die übrigen Parteien um die („normale“) Zweitstimme kämpfen, lehnen die Eintragung in die Minderheitenwahllisten ab bzw. raten von der Option ab, da ihnen jene Stimmen dann nicht mehr zur Verfügung stünden.

In jedem Fall aber ist die Aussage der Korrespondenten Leonhard, Minderheiten dürften nicht für politische Parteien stimmen, falsch. Jeder Bürger kann frei entscheiden, ob er seine Zweitstimme gegen das Recht „tauscht“, einen Minderheitenvertreter zu wählen.

Ferner schreibt Leonhard:

Die Behörden dürften noch kräftig nachgeholfen haben, um die ungeliebten Landsleute vom allgemeinen Wahlrecht auszuschließen. Denn in vielen Gemeinden sollen Roma genötigt worden sein, sich für die Minderheitenwahlen zu registrieren.

Nicht nur, dass derartige Vorwürfe der „Nötigung“ jeder seriösen Tatsachengrundlage entbehren (Leonhard nennt daher auch weder Ross noch Reiter, das Wörtchen „dürften“ entlarvt seine Mutmaßungen vielmehr als reinste Unterstellung), mehr noch: Sieht man sich die aktuellen, öffentlich zugänglichen Zahlen des Nationalen Wahlbüros (www.valasztas.hu) an, so wirkt Leonhards Vermutung geradezu absurd. Bis vergangenen Donnerstag, den 23. Januar 2014, haben sich landesweit exakt 61 (in Worten: einundsechzig) Wahlbürger für die Wahl der Roma-Minderheitenvertreter registriert und dadurch ihre Zweitstimme gegen die Minderheitenstimme getauscht. Wo also sollen, vor dem Hintergrund dieser mageren Zahlen, Behörden „kräftig“ mitgeholfen haben, Roma von den allgemeinen Wahlrecht auszuschließen?

http://valasztas.hu/

In Anbetracht von geschätzt über 600.000 in Ungarn lebenden Roma ist eine Zahl von landesweit 61 Roma, die künftig lieber ihren Minderheitenvertreter als die Landesliste wählen wollen, eigentlich keinen Tropfen Druckerschwärze wert. Außer für die TAZ, die das Märchen, den Roma würde das Wahlrecht beschränkt, weiter verbreiten.

Leonhards Vorwurf, den ungarischen Roma werde das Wahlrecht teilweise verwehrt, stellt sich auf Basis der Faktenlage somit als glatte Irreführung seiner Leser heraus. Ein Beitrag, der lediglich das Prädikat „von propagandistischem Wert“ verdient. Die Opposition, die laut Leonhard nur zu wenig „Strahlkraft“ aufweise (tatsächlich aber bislang kaum Inhalte vorzuweisen hat), wird es ihm danken. Die Horrormeldung macht bereits die Runde.

Dass Leonhard zudem verschweigt, dass sich von den 500.000 Auslandsungarn, deren Stimmen er dem Regierungslager zuschlägt (eine beliebte Drohgebärde der Oppositionsparteien), sich bislang nur knapp 120.000 für die Wahl haben registrieren lassen, sei nur am Rande erwähnt.

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Briefwahl für Ungarn mit festem Wohnsitz im Ausland: Eine verfassungsrechtliche Zeitbombe?

Erstmals bei der Parlamentswahl im Jahr 2014 können Ungarn mit ständigem Wohnsitz im Ausland, insbesondere also auch jene, die die ungarische Staatsangehörigkeit nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht unter erleichterten Voraussetzungen aufnehmen konnten (letzteres betrifft Personen, deren Vorfahren Staatsbürger Ungarns in den Grenzen vor dem Friedensvertrag von Trianon waren), an der Parlamentswahl teilnehmen (Fragen und Antworten hier). Die Wahlordnung schreibt insoweit vor, dass diese Wahlberechtigten sich vorab bis spätestens 15 Tage vor der Wahl – per Brief, Telefax oder E-Mail – beim Nationalen Wahlbüro (Nemzeti Választási Iroda) – registrieren müssen: Diese Registrierungspflicht ist, anders als bei Staatsbürgern mit ständigem Wohnsitz bzw. ener Wohnadresse im Inland, verfassungsrechtlich unproblematisch.

Bei der Stimmabgabe stehen Wahlbürger mit festem Wohnsitz im Ausland drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können zum einen eine Auslandsvertretung Ungarns (d.h. ein Botschaft oder Konsulat) aufsuchen, die Stimme am Wahltag in Ungarn abgeben (in einem Wahllokal) oder per Brief wählen.

Während sich die Mehrheit der ungarischen Parteien (Ausnahme: Demokratische Koalition, DK) zum Wahlrecht für Auslandsungarn bekennt, um diese Wählergruppe sogar mehr oder weniger aktiv wirbt, der diesbezügliche Streit also abgeklungen ist, bestehen weiterhin kontroverse Diskussionen um die Briefwahl. Grund hierfür ist, dass diese Möglichkeit für Wahlbürger mit ständigem Wohnsitz in Ungarn nicht existiert. Das bedeutet, dass Wahlbürgern, die – ohne einen ständigen Wohnsitz im Ausland zu haben – sich beim Wahltermin nur vorübergehend außer Landes befinden (Urlaub, Arbeit, Studium oder Praktikum), lediglich die Stimmabgabe in Ungarn oder bei einer Auslandsvertretung zur Verfügung steht.

Diese Differenzierung ist rechtlich nicht unproblematisch. Die Unterscheidung nach dem ständigen – aber nicht tatsächlichen – Wohnsitz führt nämlich dazu, dass fest im Ausland, eventuell nie in Ungarn wohnhafte Staatsbürger letztlich einen „bequemeren“ Abstimmungsprozess durchlaufen können als jene, die wegen ihres ungarischen Wohnsitzes darauf verwiesen werden, entweder die Heimreise anzutreten oder wenigstens den nicht immer kurzen Weg zu einer ungarischen Auslandsvertretung zurück zu legen. Dies kann effektiv das grundgesetzlich geschützte Recht zur Teilnahme an Wahlen (Art. XXI Abs. 1 Grundgesetz) beschränken, was mit dem Prinzip der „gleichen“ Wahl und dem grundrechtlich verbrieften Gleichheitssatz nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Der Gleichheitssatz ist in Art. XV des Grundgesetzes enthalten. Hiernach sind „vor dem Gesetz alle Menschen gleich“ (Absatz 1 Satz 1). Art. XV Absatz 2 enthält Konkretisierungen im Bezug die grundrechtliche Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote. Der Gleichheitssatz in Absatz 1 Satz 1 ist weiter gefasst als die Vorgängerregelung in § 70/A der Verfassung der Republik Ungarn, der sich auf einzelne Diskriminierungsverbote beschränkte – für die Ausgestaltung zum allgemeinen Gleichheitssatz sorgte hier die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts.

Inhaltlich verbietet der Gleichheitssatz eine unterschiedliche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte.

Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht ist die Staatsbürgerschaft (weshalb der von der Demokratischen Koalition geforderte Ausschluss der Auslandsungarn vom Wahlrecht seinerseits Fragen aufwerfen würde). Die Frage ist nun, ob es nachvollziehbare, etwa im Wahlverfahren liegende Gründe dafür gibt, ständig im Ausland lebende Wahlbürger rechtlich und tatsächlich gegenüber ihren Mitbürgern mit inländischem festen Wohnsitz besser zu stellen.

Dies dürfte zweifelhaft sein. In beiden Fällen handelt es sich um Personen mit Aufenthaltsort im Ausland (d.h. einen insoweit gleichen Sachverhalt), wie lange dieser dauert, kann für das Wahlprocedere jedenfalls dann kein entscheidendes Kriterium sein, wenn der Gleichstellung keine unüberwindbaren Hürden entgegenstehen.

Auch die tatsächliche Auswirkung, konkret: die jedenfalls mittelbar drohende Unterminierung des Prinzips der gleichen Wahl, sollte nicht unterschätzt werden. Zwar ist das Stimmgewicht für alle Wähler gleich, eine Disproportionalität könnte jedoch durch eine gewollte oder jedenfalls billigend in Kauf genommene unterschiedliche Mobilisierungsrate hervorgerufen werden. Die seit 2011 zunehmende Zahl von (v.a.) innerhalb der EU beruflich tätigen Ungarn (Arbeitnehmerfreizügigkeit) führt zudem zu einer nicht zu unterschätzenden Zahl von Betroffenen, die zum Teil mehrere hundert Kilometer zur nächsten Auslandsvertretung zurücklegen müssen, um ihre Stimme abgeben zu können. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 7% der Wahlberechtigten sich im Ausland befindet. Dass dies – bei ohnehin hoher Zahl von Nichtwählern – die Bereitschaft zur Ausübung des Wahlrechts weiter senken dürfte, lässt sich nicht von der Hand weisen. Umgekehrt erhalten die ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger ein komfortabel auszuübendes Briefwahlrecht, das dieser Gruppe die Teilnahme leichter macht.

Es ist kein Geheimnis, dass die ungarische Regierung durch ihre Politik offen um die Stimmen der Auslandsungarn wirbt und nachvollziehbare Motive hat, diese – nach allgemeiner, wenn auch statistisch nicht belegter Vermutung eher dem rechten Lager zuzuordnenden – Wählergruppe möglichst an die Urnen zu locken. Hingegen wirkte der – gescheiterte – Versuch der Wählerregistrierung für Inlandswähler als Mittel zum Zweck, politisch weniger interessierte Bevölkerungsgruppen und Spontanwähler durch die Einführung formaler Hürden (Ausschlussfrist für die Registrierung) fern zu halten.

Je größer also die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Zahl von Ungarn mit ständigem Wohnsitz im Ausland ist, desto größere Vorteile scheint sich Fidesz – die Fortsetzung der 2/3-Mehrheit scheint nach aktuellem Sachstand unwahrscheinlich – zu versprechen. Bis Ende November (Stand: 28.11.2013) sind insgesamt 69.946 Registrierungsanträge beim Nationalen Wahlbüro eingegangen, die größten Einzelgruppen sind die in Rumänien (30.821) und Serbien (15.426). Aus Ländern, die die doppelte Staatsangehörigkeit untersagen (z.B. die Slowakei), gingen nur 316 Anträge ein (Quelle: valasztas.hu). Der zahlenmäßige Einfluss der Auslandsungarn bei der Wahl im kommenden Jahr dürfte jedoch noch deutlich zunehmen; allein die Zahl der volljährigen und damit wahlberechtigten Personen, die von der erleichterten Einbürgerung bis dato Gebrauch gemacht haben, beläuft sich auf etwa 400.000 Personen (Quelle: 444.hu).

In Anbetracht fehlender durchgreifender Gründe für die Differenzierung und der damit zusammenhängenden juristischen Fragen ist – schon wegen der heftigen politisch-juristischen Auseinandersetzung innerhalb Ungarns – ein Andauern des Streits um das Wahlrecht zu vermuten. Die Kontrahenten werfen sich nicht selten Manipulation und Wahlfälschung vor, eine oppositionelle Gruppierung hatte jüngst sogar Wahlbeobachter für den Urnengang 2014 gefordert.

Aktuell ist eine Verfassungsbeschwerde zum Sachverhalt anhängig, der in England arbeitende Beschwerdeführer wird von der Zivilorganisation TASZ vertreten. In Anbetracht des Umstands, dass die Differenzierung nicht nötig erscheint, vielmehr die allgemeine Briefwahl ohne weiteres geeignet wäre, die hier besprochenen Probleme zu beheben, erscheint es gut möglich, dass das Wahlrecht insoweit für verfassungswidrig erklärt werden könnte, und darüber hinaus Wahlanfechtungen in Betracht kommen.

Die Regierungsmehrheit täte insoweit gut daran, die Bedenken der Opposition aufzunehmen, die Wahlbürger verfahrensrechtlich gleichzustellen und das Wahlrecht noch vor der Wahl 2014 anzupassen.

Fidesz plant Erweiterung der gesetzlichen Wahlrechtsbeschränkungen – Kritik wird laut

Einer aktuellen Gesetzesvorlage zufolge plant die Regierungskoalition neuerliche Änderungen am Wahlrecht. Konkret soll die gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des aktiven Wahlrechts in bestimmten Fällen geschaffen werden.

Das Wahlrecht könnte demnach bei geistiger Behinderung, Suchtkrankheit oder in Beschränkung der Einsichtsfähigkeit durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden.

Zivilorganisationen haben die Änderungsvorschläge heftig kritisiert, unter anderem befürchten Sie eine willkürliche Beschränkung des Wahlrechts und einen Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Der Fidesz-Abgeordnete Gergely Gulyás zeigte sich für Teile der Kritik offen, sodass gewisse Änderungen möglich sind.

http://m.mandiner.hu/cikk/20130531_a_valasztojogbol_kizaras_szabalyan_modositana_a_fidesz

Eine Beschränkung des Wahlrechts sollte aus äußerste Ausnahmen begrenzt bleiben. Weder Suchtkrankheiten noch der unbestimmte Begriff beschränkter Einsichtsfähigkeit gewährleisten eine restriktive Anwendung durch die Justiz. Vorzugswürdig wäre es, die Beschränkung des Wahlrechts auf Fälle der vollständigen Betreuung in allen Angelegenheiten zu beschränken – dies entspräche z.B. der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgesetz und Europawahlgesetz). Selbst diese Beschränkung sollte eine Öffnungsklausel erhalten.

Wahlordnung: Presseecho zur heutigen Entscheidung des Verfassungsgerichts

Die teilweise Aufhebung der ungarischen Wahlordnung, insbesondere die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Registrierung als Wähler, hat das erwartete starke Presseecho ausgelöst. Ein Auszug aktueller deutschsprachiger Meldungen:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-01/ungarn-wahlrechtsreform-verfassungsgericht

http://www.welt.de/politik/ausland/article112410481/Verfassungsgericht-kippt-Orbans-Wahlrechtsreform.html

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ungarn-verfassungsgericht-kippt-orbans-wahlrechtsreform-12014321.html

http://www.tagesschau.de/ausland/ungarn400.html

http://derstandard.at/1356426780783/Ungarns-Verfassungsgericht-kippte-umstrittene-Waehlerregistrierung

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1329333/Ungarn_Verfassungsgericht-bremst-Orbn?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do

http://diepresse.com/home/meinung/kommentare/1329334/Ein-schlechter-Tag-fuer-Orbns-Gegner

http://www.nzz.ch/aktuell/international/das-verfassungsgericht-zwingt-die-regierung-orban-zu-gesetzesaenderung-1.17921786

EILMELDUNG: Wahlverfahrensrecht verabschiedet

Das ungarische Parlament hat heute abend die neue Wahlordnung („Gesetz über das Wahlverfahren“) verabschiedet. Auch die Wählerregistrierung wurde eingeführt.

251 Parlamentarier stimmen für den Entwurf, es gab 1 Enthaltung und 91 Gegenstimmen. 43 Abgeordnete blieben der Abstimmung fern.

http://parlament.hu/internet/plsql/ogy_szav.szav_lap_egy?p_szavdatum=2012.11.26.18:52:00&p_szavkepvszav=I&p_ckl=39

Dozent der WU Wien fragt: Ist das neue ungarische Wahlrecht wirklich undemokratisch?

Im Rahmen der im Standard erscheinenden „Kommentare der anderen“ bespricht Marc Vecsey, Dozent an der Wirtschaftsuniversität Wien, das neue ungarische Wahlrecht.

http://derstandard.at/1350261650697/Ist-Ungarns-neues-Wahlrecht-wirklich-antidemokratisch

 

Parlament beschließt Wählerregistrierung

Das ungarische Parlament hat eine Änderung des Wahlrechts beschlossen und diese zugleich verfassungsrechtlich abgesichert. Fortan müssen sich Wähler zwei Wochen vor der Wahl registeiert haben, andernfalls sind sie vom Urnangang ausgeschlossen.

Der Schritt, der Wechselwähler und Unentschlossene vom Urnengang abhalten könnte, wurde im In- und Ausland scharf kritisiert.

http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-verankert-waehlerregistrierung-in-der-verfassung-a-864166.html

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1307135/Ungarn_Waehlerregistrierung-sorgt-fuer-Aerger?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do

http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-10/ungarn-waehlerregistrierung

http://www.nzz.ch/aktuell/international/ungarns-waehler-muessen-sich-registrieren-lassen-1.17737639

Radio Corax: Gespräch mit Magdalena Marsovszky

Der freie Radiosender Corax (Halle) brachte bereits vor einigen Tagen ein Gespräch mit der Kulturwissenschaftlerin Magdalena Marsoszky zur Situation in Ungarn. Anlass des Interviews ist die Wählerregistrierung, es dauert jedoch nicht lange, bis Marsovszky auf ihr Lieblingsthema zu sprechen kommt: Das „völkische“ Ungarn und die Turul-Statue in Ópusztaszer.

http://www.freie-radios.net/51135