TEK-Befugnisse: Menschenrechtsbeschwerde in Strasbourg anhängig

Das ungarische „Terrorabwehrzentrum“ (Terrorelhárítási Központ, TEK) und seine Befugnisse sind Gegenstand eines am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen Verfahrens.

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-145320

Die ungarischen Kläger, die beiden Juristen Beatrix Vissy und Máté Szabó, sind unter anderem für NGOs wie die ungarische TASZ aktiv und befürchten, Ziel von staatlichen Abhör- und Ermittlungsmaßnahmen seitens der TEK, dies ohne richterliche Kontrolle, zu werden. Grund hierfür ist, dass die Sondereinheit zwar im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit allgemeiner Kriminalität Abhör- und Durchsuchungsmaßnahmen nur aufgrund richterlicher Entscheidungen bzw., bei Eilbedürftigkeit, unter nachträglicher richterlicher Aufsicht/Kontrolle durchführen darf. Der Richtervorbehalt greift jedoch nicht, wenn die Straftat, die Ermittlungsgegenstand ist, auch die nationale Sicherheit gefährden könnte (Staatsschutzdelikte).

Der Antrag von Vissy und Szabó knüpfen daran an, dass ungarische Regierungspolitiker die in Ungarn tätigen Nichtregierungsorganisationen in die Nähe von „ausländischen Agenten“ gestellt haben. Aus diesem Grund sei nicht ausgeschlossen, dass auch sie Ziel von Abhörmaßnahmen werden könnten – oder schon sind. Da ihnen seitens des TEK keine Informationen zur Verfügung stehen, bleibt den Beschwerdeführern jedoch nichts anderes übrig, als den Eingriff mit der Gefahr zu begründen, Opfer staatlicher Eingriffe zu werden.

Der EGMR hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich im Hinblick darauf, dass der staatliche Eingriff in die Menschenrechte nicht erwiesen ist, um einen nicht alltäglichen Fall, der jedoch nicht ohne Präzedenz ist: Im Jahr 1978 hatten einige deutsche Staats- und Rechtsanwälte gegen die im G10-Gesetz von 1968 enthaltene Befugnis der Ermittlungsbehörden geklagt, Abhörmaßnahmen durchzuführen, ohne die Betroffenen jedenfalls nachträglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Antrag war erfolgreich (Klass et al. vs. Germany, Beschwerde Nr. 5029/71, Urt. v. 6.9.1978).

Das ungarische Terrorabwehrzentrum steht aufgrund seiner weitreichenden Befugnisse des öfteren in der Kritik. Es gewährleistet nicht nur die persönliche Sicherheit des Staats- und des Ministerpräsidenten, sondern wird auch als Ermittlungsbehörde im Bereich der Terrorabwehr und Schwerstkriminalität zum Einsatz gebracht (z.B. Entführungen). Regierungsgegner bezeichnen die vom ehemaligen Leibwächter des Ministerpräsidenten, János Hajdú, geführte Sondereinheit als „Privatgeheimdienst“, „Privatarmee“ oder „Prätorianergarde“ Viktor Orbáns.

http://index.hu/belfold/2014/08/11/a_tek_tulhatalma_miatt_perlik_az_allamot/