Orbán wirft der EU bei Kossuth Rádió „Machtmissbrauch“ vor

Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán hat heute in seinem wöchentlichen Interview mit dem staatlichen Radiosender Kossuth Rádió (MR1) die Forderungen der EU zur neuerlichen Änderung des ungarischen Grundgesetzes kritisiert. Das Nachrichtenportal Index.hu berichtete. Orbán warf der EU „Machtmissbrauch“ vor und vertrat die Auffassung, die EU-Kommission verlange von Ungarn Dinge, die sie „nicht verlangen kann“ und die sie auch „von anderen Mitgliedstaaten nicht verlangt“. Orbán zufolge seien die Regelungen der Verfassung, die von der EU beanstandet wurden (z.B. die unter dem Gesichtspunkt des „Anspruchs auf den gesetzlichen Richter“ problematische), „vollkommen im Einklang“ mit Europarecht.

Ungarn hatte – über Außenminister János Martonyi – schon vor Tagen Einlenken signalisiert und angekündigt, zwei von der EU beanstandete Regelungen (Verweisungsbefugnis der Präsidentin des Landesjustizamtes, Steuererhebungskompetenz bei Urteilen des Europäischen Gerichtshofes) der jüngsten Vierten Grundgesetzänderung zu streichen bzw. zu modifizieren.

Orbán sagte weiter, nachdem Ungarn „an vielen Fronten zu kämpfen habe“ – eine Anspielung etwa auf die gesetzliche Senkung der Mietnebenkosten – müsse man „mitunter Zugeständnisse machen“.

http://index.hu/belfold/2013/06/14/orban_szerint_felesleges/

Die Presse: Gastkommentar des ehemaligen Staatspräsidenten László Sólyom zur Verfassungsreform

László Sólyom, Staatspräsident Ungarns a.D. sowie international angesehener Verfassungsrechtler (und ehemaliger Präsident des ungarischen Verfassungsgerichts), kritisiert in einem Gastbeitrag für die österreichische Tageszeitung Die Presse die jüngste (Vierte) Verfassungsreform in seiner Heimat. So verheißt es jedenfalls die Überschrift.

http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/1412870/Ein-symbolischer-Schlag-gegen-die-neue-Demokratie

Der Kommentar ist ein knapper Auszug aus einem Beitrag des Verfassungsexperten. Der zur Verfügung stehende Platz in der Presse ließ aber offensichtlich nur ein loses Aneinanderstückeln von Auszügen zu. So erfährt der Leser zur jüngsten und scharf kritisierten Verfassungsreform eigentlich gar nichts. Vielmehr lässt Sólyom die Jahre seit 2010 Revue passieren, und zwar Vorgänge, die unter der alten Verfassung durchgeführt wurden (Beschränkung der verfassungsrechtlichen Haushalts- und Steuerkontrolle, Erweiterung der Zahl der Richter beim VerfG), teilweise auch das neue Grundgesetz.

Die Verfassungsreform selbst wird nicht thematisiert. Dem Beitrag fehlt, in Anbetracht der losen Zusammenfügung unterschiedlichster rechtlicher Aspekte, leider auch der „rote Faden“, was seine inhaltliche Brauchbarkeit stark einschränkt. Dabei hat Sólyoms Stimme in Anbetracht seiner Rolle als anerkannter Verfassungsrechtler hohes Gewicht, seine Argumente sind ernst zu nehmen. Umso wichtiger wäre es, den vollständigen Beitrag in der Zeitschrift Osteuropa zu lesen (hier der Link zur Webseite und dem abstract):

http://www.osteuropa.dgo-online.org/issues/issue.2013.1366909560000

4. Grundgesetznovelle: Verfassungsgericht weist Normenkontrollantrag des Ombudmanns für Grundrechte zurück

Das ungarische Verfassungsgericht hat den von Grundrechts-Ombudsmann Máté Szabó eingereichten Antrag, die 4. Grundgesetznovelle auf Verfassungskonformität hin zu überprüfen, zurückgewiesen (II/648/2013).

Das Gericht verwarf die formellen Einwendungen als unbegründet. Szabó hatte insbesondere gerügt, dass die Novelle ohne angemessenes Gesetzgebungsverfahren und Debatte zustande gekommen sei. Das Gericht führt hierzu aus, die Abgeordneten hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, entsprechende Anmerkungen zu machen oder Anträge zu stellen.

Die materiellen Einwände wurden vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Richter sahen hier keine inhaltliche Prüfungskompetenz des Gremiums zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Zugleich stellte das Gericht – für die Zukunft – klar, dass diese Beschränkung sich nicht mehr auf die auf diejenigen einfachen Gesetze beziehe, die das Parlament auf Grundlage bzw. zur Umsetzung von Verfassungsbestimmungen erlasse. Hier werde das Gericht weiterhin, vollkommen im Einklang mit dem Grundgesetz, eine inhaltliche Prüfung durchführen können. Diese werde sich, so das Gremium, insbesondere auf Übereinstimmung mit Europa- und verbindlichen Regelungen aus völkerrechtlichen Verträgen beziehen. Das Gericht werde in seiner Entscheidungspraxis auf ein „widerspruchsfreies Rechtsgefüge“ hinwirken.

Die Pressemitteilung des Verfassungsgerichts ist hier, die vollständige Entscheidung hier abrufbar.

In der Entscheidung, Rdnr. 35 ff., geht das Gericht – rückblickend auf eine auf Grundlage der alten Verfassung erlassenen Entscheidung – nochmals explizit auf die Frage ein, ob es die Befugnis hatte, die Verfassung inhaltlich zu prüfen. Dies wird vom Gericht unter Verweis auf die Gewaltenteilung im Ergebnis verneint. Das Gericht betont, die Befugnisse des VerfG seien im Gewaltenteilungsgefüge ebenfalls nicht unbeschränkt, es habe zwar die Befugnis, aus der Verfassung „erga omnes“ Grundsätze abzuleiten, jedoch nicht die Befugnis, gegen den Wortlaut der Verfassung Recht zu sprechen („Ezen értelmezések, illetve követelmények során azonban az Alkotmánybíróság nem lép túl az alkotmány írott szövegén és értékrendjén (azaz értelmezési tartományán„, Rdnr. 36 a.E.).

Das Verfassungsgericht stimmt folglich den Stimmen in der Literatur zu, die – auf Grundlage der alten Verfassung – ein inhaltliches Prüfungsrecht von Verfassungsbestimmungen verneint haben. Die Rechtsprechung des VerfG hatte auch nie das Gegenteil hergegeben. Das Gericht selbst tritt somit im Ergebnis der Behauptung entgegen, das neue Grundgesetz habe durch ausdrückliche Regelung dem Gremium materielle Prüfungsrechte im Bezug auf die Verfassung bzw. das Grundgesetz entzogen.

Verfassungsgericht befasst sich mit der Vierten Verfassungsnovelle

Das Ungarische Verfassungsgericht wird sich am kommenden Dienstag mit dem Normenkontrollantrag des Ombudsmannes für Grundrechte betreffend die Vierte Verfassungsnovelle befassen. Máté Szabó rügte insbesondere die fehlende parlamentarische Debatte über die Neuregelungen, Widersprüche mit bestehenden Vorschriften sowie den Umstand, dass zuvor für verfassungswidrig erklaerte Regelungen in das Grundgesetz aufgenommen wurden.

http://index.hu/belfold/2013/05/04/az_alkotmanybirosag_ele_kerult_az_alaptorveny/

Das Gericht entsheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang.

EU-Kommission: Drei Warnschreiben an Ungarn

Die EU-Kommission versendet drei Warnschreiben an Ungarn, die im Zusammenhang mit der vierten Verfassungsnovelle stehen.

http://www.wirtschaft.com/20130430-eu-verschickt-drei-warnbriefe-an-ungarische-regierung-106475

Ungarn hat nun die Möglichkeit, die rechtlichen Bedenken der Kommission zu beseitigen. Gelingt ihr das nicht, ist mit der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens zu rechnen.

Ombudsmann für Grundrechte klagt gegen Teile der 4. Verfassungsnovelle

Der Ombudsmann für Grundrechte beantragt eine Normenkontrolle im Bezug auf die jüngst verabschiedete 4. Verfassungsnovelle. Nach Auffassung der Behörde von Máté Szabó werden die Vorschriften in Teilen nicht den formellen Anforderungen gerecht, zudem bestünden Widersprüche innerhalb der Regelungen. Ferner rügt Szabó, dass über Teile der Verfassungsänderung keine inhaltliche Parlamentsdebatte stattgefunden habe.

Das Verfassungsgericht entscheidet über den Normenkontrollantrag innerhalb von 30 Tagen.

http://hvg.hu/itthon/20130423_Sulyos_eljarasi_hiba_az_Abhez_fordult_az

Die Pressemitteilung und der Antrag kann im Wortlaut auf der Webseite des Ombudsmannes abgerufen werden.

Verfassungsnovelle: EU-Kommission droht Ungarn mit Klage

EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso hat in einem Brief an den ungarischen Ministerpräsidenten ernste Bedenken gegen die EU-Konformität einzelner Bestimmungen der Vierten Verfassungsnovelle geäußert. Barroso zufolge sei die Prüfung noch nicht abgeschlossen, er mahnte jedoch Ungarn, die Kritik der Kommission Ernst zu nehmen.

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-327_en.htm

Vorläufig warf Barroso folgende Punkte auf:

– Umlage der Kostenfolgen der Urteilen des Europäischen Gerichtshof auf den Staatshaushalt
– Befugnis des Landesjustizamtes, Verfahren an andere Gerichte zu verweisen
– Beschränkung von Wahlwerbung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

György Kopits sieht „verfassungsrechtliche Pöbelherrschaft“ in Ungarn

György Kopits, ehemaliges Mitglied des Fiskalrates und des Monetärrats der Ungarischen Nationalbank, übt in einem für das Wall Street Journal verfassten Beitrag harsche Kritik an der ungarischen Regierungspolitik.

Kopits attestiert dem Land, anlässlich der jüngsten Verfassungsnovelle, eine „verfassungsrechtliche Pöbelherrschaft“ und bezeichnet die jüngsten Maßnahmen als „klaren Verstoß gegen den Geist, wenn nicht gar gegen den Wortlaut der Europäischen Werte und Statuten“.

http://online.wsj.com/article/SB10001424127887324789504578384151859408738.html

4. Verfassungsnovelle formell unwirksam?

Wie ungarische Medien heute berichten, könnte die 4. Verfassungsnovelle wegen eines Verstoßes gegen Formvorschriften fehlerbehaftet sein. Sowohl der Parlaments- als auch der Staatspräsident sollen – ausweislich von Angaben auf der Parlaments-Homepage – ihre Unterschriften nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen geleistet haben. So berichtet die Internetseite des oppositionellen Fernsehsenders ATV.hu.

http://atv.hu/belfold/20130326_kover_ezt_szeretnek_elhitetni_ervenytelen_a_negyedik_alaptorveny_modositas

Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte am 11.03.2013, laut ATV soll die Unterschrift von Parlamentspräsident László Kövér am 18.03., die von Staatspräsident János Áder am 25.03.2013 geleistet worden sein.

Bei Durchsicht der abrufbaren pdf-Dokumente bestätigten sich diese Angaben zunächst nicht.

Fest steht, dass die Verabschiedung am 11.03.2013 erfolgte. Zutreffend ist auch, dass die mit der Unterschrift versehene Fassung des Gesetzes laut Eingangsstempel am 18.03.2013 beim Staatspräsidenten eintraf. Zum Datum der Unterschrift durch Kövér geben die online abrufbaren Unterlagen allerdings nichts her. Die an den Staatspräsidenten versendete Fassung ist hier einsehbar. Kövér teilte auf Anfrage mit, das Gesetz am 15.03.2013 unterzeichnet zu haben. Hingegen ist in der Datenbank des Parlaments der 18.03.2013 vermerkt.

Auch das von ATV.hu bekannt gegebene, angebliche Datum der Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Dokumente deuten darauf hin, dass das Staatsoberhaupt dem Parlamentspräsidenten mitteilte, das Gesetz am 20.03.2013 unterzeichnet zu haben. Die Mitteilung trägt allerdings einen Datumsstempel „2013 Marc. 25.“, d.h. den 25.03.2013, ebenso wie der gestrige Eintrag in der Datenbank. Eingangsdatum dieser Mitteilung bei László Kövér war der 26.03.2013. Das Dokument ist hier abrufbar.

Auf der Parlaments-Internetseite ist als Verkündungsdatum („kihirdetés dátuma“) der 25.03.2013 genannt.

Die zu klärende Frage wird nun sein, ob a) die Unterschriften rechtzeitig geleistet wurden und, auch für den Fall rechtzeitiger Unterzeichnung b) sich die im Grundgesetz vorgesehene Frist von 5 Tagen (Art. S Abs. 3 GG, 6 Abs. 3 GG) sowohl bei Parlaments- als auch Staatspräsident nur auf die Unterschriftsleistung bezieht, oder ob die von Kövér unterzeichnete Grundgesetznovelle in Anwendung des Art. 6 Abs. 3 GG zusätzlich innerhalb von 5 Tagen an Áder hätte versandt, vielleicht sogar dort eintreffen müssen. Wenn ja, könnte die 5-Tages-Frist auch bei rechtzeitiger Unterzeichnung versäumt worden sein. In beiden Fällen wäre dem Verfassungsgericht die Möglichkeit einer Formalprüfung eröffnet.

Ebenso fällt auf, dass das Schreiben Áders zwar auf das Unterschriftsdatum „20.03.2013“ verweist, aber offenbar erst am 25.03.2013 ausgefertigt wurde (Datumsstempel).

Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes lautet:

Art. S Abs. 3:

„Az Alaptörvényt vagy az Alaptörvény módosítását az Országgyûlés elnöke aláírja, és megküldi a köztársasági elnöknek. A köztársasági elnök az Alaptörvényt vagy az Alaptörvény módosítását a kézhezvételétõl számított öt napon belül aláírja, és elrendeli a hivatalos lapban való kihirdetését.“

„Der Parlamentspräsident unterzeichnet das Grundgesetz oder die Grundgesetzänderung, und sendet sie dem Präsidenten der Republik zu. Der Präsident der Repubik unterzeichnet das Grundgesetz oder die Grundgesetzänderung innerhalb von 5 Tagen ab Zugang, und verfügt die Verkündung im Amtsblatt“.

Art. 6 Abs. 3:

„Az elfogadott törvényt az Országgyûlés elnöke öt napon belül aláírja, és megküldi a köztársasági elnöknek.“

„Das verabschiedete Gesetz wird vom Parlamentspräsidenten innerhalb von 5 Tagen unterzeichnet und an den Staatspräsidenten gesendet.“

Nachtrag vom 26.03.2013, 23:00 Uhr:

Nach aktuellen Berichten soll es an den Einträgen auf der parlament.hu-Webseite nachträgliche Änderungen in den Datenbankeinträgen gegeben haben. Vgl. den u.a. Link zu hvg.hu in den Kommentaren.