Südostschweiz.ch kritisiert Wegfall der Popularklage

„In Ungarn darf ab 2012 nicht mehr jeder Bürger gegen ein Gesetz vor dem Verfassungsgericht klagen. Das beschloss das ungarische Parlament am Montagabend auf Antrag der regierenden rechtsnationalen Partei FIDESZ.“

So berichtet suedostschweiz.ch und titelt: „Rechte der Ungaren weiter eingeschränkt“ .

Der Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtslage durfte jeder Bürger im Wege der sog. Popularklage Gesetze vor dem Verfassungsgericht auf Verfassungskonformität überprüfen lassen und zu Fall bringe. Ein Mittel, das in der Wendezeit geeignet war, den Ballast verfassungswidriger Gesetze auszugraben und möglichst schnell außer Kraft zu setzen. In jüngerer Zeit jedoch hat die Popularklage zu einer enormen Belastung des Verfassungsgerichts geführt. Juristen befürworten aus diesem Grund den Wegfall der Popularklage und betonen, es sei ausreichend, wenn ein konkret Betroffener gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt vorgehen könne.

22 Kommentare zu “Südostschweiz.ch kritisiert Wegfall der Popularklage

  1. Der Wegfall der Popularklage ist nicht so sehr das Problem, sondern die Tatsache, dass keine gleichwertige Klagemöglichkeit geschaffen wurde. Wir hatten die Diskussion schon einmal. Dass es ein Viertel der Abgeordneten sein muss, die eine Klage vor dem Verfassungsgericht anstrengen darf (Art. 24 II e), bedeutet bei den derzeitigen politischen Verhältnissen, dass immer FIDESZ oder Jobbik beteiligt sein muss, was den demokratischen Oppositionsparteien effektiv den Zugang zum Verfassungsgericht nimmt. Ja, auch in Deutschland ist ein Viertel der Abgeordneten nötig (Art. 93 I 2). Aber das deutsche Grundgesetz wurde unter dem „Schleier des Nichtwissens“ geschrieben, wer die erste Wahl gewinnen würde, und nicht in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. In Ungarn kann ich an keinen Zufall glauben, kann natürlich auch nicht beweisen, in wie weit das Absicht war.

    Welche Juristen meinen Sie übrigens? Das Verfassungsgericht hat nie um die Abschaffung der Actio Popularis gebeten, so weit ich weiß. Es hat sich eher gegen die Verfassungsbeschwerde gesträubt, weil diese viel mehr Arbeit bedeutet. Die Actio Popularis ließ sich relativ flexibel handhaben.

    • Welche Juristen meine ich: Zum Beispiel Prof. Dr. Herbert Küpper, dem wohl besten Kenner der ungarischen Rechtsmaterie unter deutschen Rechtswissenschaflern. Er hat viele (sehr viele) kritische Anmerkungen zur Verfassung, er stellt die dahinter stehende Ideologie ausdrücklich in Frage, aber: Die Abschaffung der Popularklage befürwortet er ausdrücklich.

      Das neueste Buch „Einführung in das ungarische Recht“ ist gerade beim C.H.Beck Verlag (in Kooperation mit Manz) erschienen.

      Küpper ist über jeden Zweifel, „Pro-Orbán“ zu sei, erhaben. Er lässt sich aber nicht in seiner wissenschaftlichen Bewertung beeinträchtigen.

      Die Popularklage ist überflüssig, das deutsche Grundgsetz benötigt sie auch nicht. Die Verfassungsbeschwerde gegen konkrete Akte der öffentlichen Gewalt ist es, was individuallen Rechtsschutz gewähren kann und muss.

  2. Sehr geehrter HV,

    ich bin kein Vertreter der Popularklage, aber wenn sie nun mal in einem System ist, erfüllt sie vielleicht eine bestimmte Funktion. Ihre Meinung und die von Herrn Küpper in allen Ehren, aber ich hatte gedacht, dass sie sich bei der Angabe, die Popularklage überlaste das Gericht, auf Juristen aus dem Umkreis des Gerichtes stützen würden. Denn „das Gericht“ weiß wohl noch am besten, wenn es überlastet ist, nicht der wohlmeinende deutsche Beobachter 😉 Verstehen sie mich nicht falsch, ich schätze Prof. Küpper, der nach dem viel zu frühen Tod von Prof. Brunner der fast letzte wirkliche Kenner des ungarischen Verfassungsrechts ist – das wird in Deutschland ansonsten kaum erforscht – leider! Auch kann es durchaus sein, dass ungarische Jurist/innen innerhalb des Gerichts Ihre Meinung vertreten. Das wollte ich nur bestätigt haben. Auch muss die Welt nicht unbedingt am deutschen Verfassungsgerichtswesen genesen, es ist nicht Maß aller Dinge.

    Sachlich gesehen widerspreche ich Ihnen gar nicht – Sie gehen gar nicht auf meinen Einwand ein. Die Frage, ob ein bestimmtes System bei abstrakter Betrachtung als „sinnvoller“ angesehen wird als ein anderes ist eine völlig andere, als die Frage, wer bei der Reform eines Systems vor dem Hintergrund ganz bestimmter politischer Interessen gewinnt oder verliert. Die „rein juristische“ Betrachtung ist hier einfach unzureichend. Und eine Verfassungsbeschwerde hat eine ganz andere politische Funktion als die Actio Popularis.

    • Am deutschen Wesen soll keiner genesen. In Anbetracht des Umstands, dass Küpper sehr gute Kontakte zu Ungarn pflegt, die „Szene“ kennt, auf Kongressen teilnimmt und an der Andrássy Uni lehrt, sind das für mich Infos aus erster Hand.

  3. Herr Boulanger – ich verstehe die grundsätzliche Logik nicht: Auf der einen Seite beklagen sie die vermutete Kopplung der neuen ungarischen Bestimmung an aktuelle Mehrheitsverhältnisse (Opposition könnte derzeit nicht klagen), auf der anderen Seite scheinen Sie zu fordern, dass man solche Regelungen genau daran koppeln sollte (wenn die aktuellen Mehrheitsverhältnisse so sind, dann bitte eine niedrigere Schwelle.) Sie scheinen eine permanente aktuelle Anpassung solcher Regelungen an die jeweils geltenden Mehrheitsverhältnisse zu fordern, was Sie andererseits ablehnen. Verstehe ich da etwas falsch?

  4. nur kurz (Kind ist krank): das Thema ist komplex und wahrscheinlich habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt. Vielleicht später mehr (habe gerade kaum Zeit)

    @BK: ich verstehe Ihren Einwand ehrlich gesagt nicht: weder das eine noch das andere habe ich vertreten. Es geht mir darum: HV hat mich noch nicht überzeugt, dass die Popularklage eine derartige Überlastung beim Verfassungsgericht ausgelöst hat, dass dies den Verdacht ausräumen kann, die derzeitige Regierung wolle sich, simpel ausgedrückt, einfach nur „Klagen vom Hals schaffen“. Die Popularklage hat ihre Zeit überlebt, das ist klar, da besteht kein Dissens. Nur: Wäre der Verfassungsgebungsprozess nicht so einseitig verlaufen, wäre, so meine These, eine andere Regelung herausgekommen, die die politische Funktion – leichterer Zugriff auf das Verfassungsgericht – erhalten hätte. So ergibt sich praktischerweise bei einer auf den ersten Blick völlig harmlosen Regelung ein für die Regierung sehr nützlicher Nebeneffekt: die Opposition kann Gesetzeprojekte viel schwerer angreifen als vorher.

    @HV natürlich kennt sich Prof. Küpper sehr gut aus. Aber er kann nicht für das Verfassungsgericht sprechen. Mich würde aber seine Meinung interessieren-können Sie mir die Stelle nennen, wo er davon spricht? Danke.

    • Quelle: Küpper, Einführung in das ungarische Recht, 1. Aufl. 2011, S. 298.

      Die Abschaffung der Popularklage im Bereich der abstrakten Normenkontrolle sei „zu begrüßen“. Sie habe in der Nach-Wende-Zeit eine „innere Berechtigung“ gehabt, aber heute zu einer „unnötigen Überlastung des Verfassungsgerichts“ geführt. Hervorzuheben sei ferner die Erweiterung der Verfassungsbeschwerde auf Gerichtsurteile.

      • Ärgerlich: das Buch kostet 59 Euro! Besser könnte man nicht sicherstellen, dass es außerhalb von Anwaltskanzleien kaum Verbreitung finden wird. Ich hoffe, es wird bald in einer mir zugänglichen Bibliothek angeschafft.
        Was die Sache angeht, versuche ich auch etwas herauszubekommen und melde mich in den nächsten Tagen.

  5. Ich verstehe die Aufregung über die Abschaffung der Popularklage auch nicht. Ist es wirklich so unzumutbar, dass man das Verfassungsgericht erst dann anrufen kann, wenn man persönlich rechtlich „beschwert“ ist? Die Rechtslage in Österreich etwa ist im Vergleich zu Ungarn viel anfechtungsfeindlicher, was Verfassungsbeschwerden betrifft.
    Herr Boulanger ich verstehe Ihre Argumentation nicht: Sie sprechen Prof. Küpper das Recht ab, ungarisches Verfassungsrecht zu bewerten, weil er Deutscher ist (wie rassistisch!) – obwohl die ungarische Verfassung sich seit 1990 zweifellos an der BRD orientiert. Mehr noch, die neue Verfassung heißt jetzt überhaupt alaptörvény (Grundgesetz). Andererseits wollen Sie, dass „objektiver Weise“ das Verfassungsgericht bei dieser Diskussion zu Wort kommt: Glauben Sie denn etwa (naiver Weise), würde der Verfassungsrichter István Stumpf (ehemaliger Fidesz-Minister) sich gegen den Fidesz-Gesetzesentwurf stellen? Auch wenn er nachgewiesener Weise im Verfassungsgericht immer wieder rechtlich auch gegen die Fidesz-Linie aufgetreten ist, wird jeder Richter sich im Zweifel dafür aussprechen, weniger Fälle -die verbleibenden dafür aber mit mehr Qualität- bearbeiten zu können.

    • @corvinus83

      Es gibt einen Unterschied zwischen einer Verfassungsbeschwerde (deutschen Musters), die sich gegen ein *Gerichtsurteil* wendet, und der abstrakten Normenkontrolle, die sich gegen *ein Gesetz* wendet. Es ist eine abstrakte Normenkontrolle denkbar, die eine persönliche Betroffenheit voraussetzt. Genau das hat Gerichtspräsident Paczolay gefordert (s.u.). . Wer glaubt, dass die Verfassungsbeschwerde wesentlich weniger Falllast verursacht, möge sich das Arbeitspensum des Bundesverfassungsgerichts ansehen. Ansonsten bitte ich Sie, meine Kommentare genauer zu lesen.

      • @Boulanger: Ich verstehe Ihre Argumentation nicht. Eine Verfassungsbeschwerde ist (auch nach ung Konzeption) eine Individualbeschwerde eines Bürgers beim Verfassungsgericht, der „seinen“ ordentlichen Rechtsweg bereits ausgeschöpft hat. Eine abtrakte Normenkontrolle braucht per definitionem keine persönliche Betroffenheit („Beschwer“), sonst wäre sie nicht abstrakt. Es ist gut so, dass es beide gibt.
        Der dtVerfassungsgericht hat 2007 nach eigenen Angaben über 6.000 Causen abgeschlossen, 96 % davon waren Verfassungsbeschwerden. Das ungVerfassungsgericht hat hingegen 2007 416 Causen abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte es einen Rückstau von rund 1.800 Fällen; 2007 sind 1.511 Fälle neu anhängig geworden. Man braucht kein Großmeister der Mathematik zu sein, um zu erkennen, dass es unmöglich ist, diesen tatsächlichen Rückstau abzubauen. Sie dürfen nicht vergessen, dass die Regierung auch die Anzahl der Verfassungsrichter aufgestockt hat, was (wie könnte es anders sein) ebenfalls massiv kritisiert wurde.
        Mein Fazit: Mir ist die neue Rechtslage lieber, selbst wenn der workload des Verfassungsgerichts gleich bleiben würde, weil sich dann das Verfassungsgericht mehr mit tatsächlich aufgetretenen Verfassungsproblemen der Bürger beschäftigen würde und nicht mit übereifrigen, selbsternannten Jägern von vermeintlich verfassungswidrigen Bestimmungen.

      • Danke, auf dieser sachlichen Ebene diskutiere ich gerne mit Ihnen!
        „Abstrakte Normenkontrolle“ bedeutet, dass ein Gesetz ohne einen konkreten (gerichtlichen) Anwendungsfall angegriffen wird. Dies ist unabhängig von der persönlichen Betroffenheit. Diese kann von einem Gericht geprüft werden. Zum Beispiel wären Sie als Ungar (falls Sie ungarischer Staatsbürger sind) von einem ungarischen Gesetz, das das Abhören Ihres Telefons ohne konkreten Tatverdacht erlaubt, zweifelsfrei betroffen, ohne dass Sie tatsächlich abgehört worden wären. Ich als deutscher Staatsbürger konnte mit der alten Regelung auch klagen, obwohl mich ungarische Sicherheitsbehörden per Definition nicht abhören können. Insofern ist Paczolays Forderung, eine modifizierte Form der A.P. mit Erforderung persönlicher Betroffenheit realistisch.

        Es wäre tatsächlich interessant, die statistischen Daten beider Verfassungsgerichte systematisch zu vergleichen. Großmeister der Mathematik werden dabei allerdings nicht benötigt, sondern Fachleute, die Arbeitslast, Fallüberhang, und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Gerichte wirklich beurteilen können. Wenn Sie sie sich die Daten auf der Seite

        http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2010/A-III-1.html

        ansehen, finden Sie für das Geschäftsjahr 2010 insgesamt 2.983 unerledigte Sachen beim BVerfG. Was sagt das nun genau für Ihre Argumentation aus?

        Aber wir kommen vom ursprünglichen Thema ab. Mir ging es darum zum bezweifeln, dass es sich bei den Veränderungen *lediglich* um eine Durchsetzung einer von juristischen Experten befürworteten Reform ging. Dass dabei auch sinnvolle Veränderungen erfolgt sind, habe ich nie bezweifelt.

        Meine Kritik bezog sich auf den funktionalen Verlust, der sich aus der Reform ergibt, und zwar nicht für den Grundrechtsschutz, sondern für die Kontrollmöglichkeiten der Opposition. Ungarn hat ein Einkammersystem und verliert durch die Abschaffung der A.P. ein Element der Checks & Balances. Dies kann man begrüßen als ein Schritt hin zu einer stärker majoritär strukturierten Demokratieform, wenn man so etwas gut findet. Ich finde es dagegen bedenklich. An dieser Stelle würde ich gerne weiterdiskutieren,

  6. Hier sind die Ergebnisse meiner Nachfragen:

    HV, sie haben Recht: Richter am Gericht, unter anderem Präsident Paczolay, haben in der Vergangenheit das Parlament gebeten, die Popularklage (ung. Actio Popularis, AP) durch eine „richtige“ Verfassungsbeschwerde zu ersetzen. Hintergrund dafür ist vor allem, dass es keinen wirklich individuellen Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen gab – das Verfassungsgericht hatte keinen Zugriff auf die Entscheidungen des obersten Gerichts, sondern musste das Gesetz kippen, auf dem die Entscheidung fußte. Das oberste Gericht hatte in Ungarn große Autorität und konnte sich gegen die Einführung der Verfassungsbeschwerde während der Verhandlungen am Runden Tisch (und später) erfolgreich wehren. Deswegen hat das Gericht die Figur des „Lebendigen Rechts“ entwickelt, das die Anwendung eines Gesetzes in der Praxis in den Blick nahm und nicht die Formulierung des Gesetzes – eine etwas wackelige dogmatische Praxis.

    Allerdings hat Paczolay seine in der Vergangenheit erhobene Forderung inzwischen modifiziert, nachdem ungarische (!) Juristen (u.a. Sólyom) ihn kritisiert hatten, dass er die politischen Folgen einer solchen Forderung nicht bedenke, und spätestens, nachdem er sehen musste, auf welche Weise Fidesz das Gericht attackiert hat. Er forderte, die Verfassungsbeschwerde einzuführen (um Gerichtsurteile prüfen zu können), die Actio Popularis aber in modifizierter Form zu erhalten, um eine einfache Zugangsmöglichkeit zur abstrakten Normenkontrolle zu erhalten. Unter anderem sollte, so Paczolay, zur Bedingung gemacht werden, dass der Klagende von der Norm betroffen ist.

    Nachweise für eine Überlastung des Gerichts mit AP-Klagen liegen mir nicht vor. Die Venedigkommission des Europarats hat in der Vergangenheit am Fall Kroatien vor den Folgen eines Missbrauchs der AP gewarnt und sich für eine „richtige“ Verfassungsbeschwerde ausgesprochen, da diese eine Filterfunktion für den EGMR übernimmt und damit einer Überlastung des Straßburger (!) Gerichts entgegenwirkt. Das ungarische Gericht hat aber schon früh ein Verfahren entwickelt, um missbräuchliche und offensichtlich unbegründete Fälle auszusortieren.

    Nochmals: es gibt gute sachliche Gründe gegen die AP und gegen die große Macht, die die AP einem Gericht verleiht. Die Verfassungsgeber können sich aber in ihrer Reform nicht auf aktuelle Forderungen des Gerichts stützen. Ob eine Mehrheit der ungarischen Juristen die Reform gut heißt, kann ich nicht beurteilen.

  7. Pingback: Die Propaganda geht weiter: Schließt Ungarn die Tür zum Verfassungsgericht? « Hungarian Voice – Ungarn News Blog

  8. Wenn man sich die aktuellen Bemühungen von FIDESZ ansieht, die MSZP kollektiv für die Verbrechen der MSZMP im wörtlichen Sinne haftbar zu machen (und dabei frühere Entscheidungen des Verfassungsgericht explizit ausgehebelt werden), kann man verstehen, dass die angeblich rein technischen Veränderungen an den Kompetenzen des Gerichts von manchen als ein Teil einer politischen Strategie eingeschätzt werden:

    Settling Collective Guilt for Historic Crimes: The Hungarian Government’s „Un-Orthodox“ Method

    Im zitierten Beitrag geht es um Verfassungsänderungen, gegen die ein Verfassungsgericht normalerweise nichts machen kann. Präambelbestimmungen sind nach Art. R der neuen Verfassung rechtswirksam, deswegen wäre das Verfassungsgericht ohnehin daran gebunden, außer es gibt dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit mehr Wert als dem Prinzip der Vergeltung. Aber nach der jetzigen Rechtslage könnte die MSZP nicht einmal dagegen klagen, da Jobbik nicht mitmachen würde. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

  9. @ Christian Boulanger und corvinus83:

    Auch ich möchte meine Meinung zum Themenkomplex darlegen. Wir sprechen ja über den Wegfall von Rechtsschutzmöglichkeiten, also stellt sich die Frage, inwieweit sie tatsächlich wegfallen und ob dies gerechtfertigt erscheint. Ich möchte hier zuerst nur über die Verfahren, nicht über die materiellen Prüfungsinhalte sprechen.

    Das Verfassungsrecht unterscheidet bekanntlich zwischen Individualrechtsschutz und Verfahren, die der Kontrolle der Gesetzgebung – also dem Grundsatz der checks & balances – dienen. Die abstrakte Normenkontrolle, das nehme ich gleich vorweg, gehört ohne Frage zum letztgenannten Komplex und dient (wie z.B. in Deutschland) nicht dem Rechtsschutz des in seinen Rechten verletzten Individuums. In Ungarn gibt es sie bislang als actio popularis, sie reicht damit vom Kreis der Antragsteller deutlich weiter als die deutsche „abstrakte Normenkontrolle“ (§ 76 BVerfGG).

    Die Frage ist, ob man das Instrument der sehr weitreichenden actio popularis braucht. Ich meine: Nein.

    Was geschieht ab 2012 mit der abstrakten Normenkontrolle? Sie wird letztlich zu einem Kontrollinstrument von Regierung, Parlament und Ombudsmann umfunktioniert. Fortan dürfen die Regierung, ein Viertel des Parlaments oder der Ombudsmann für Grundrechtsfragen (bzw. „Grundrechtskommissar“) die Normenkontrolle initiieren. Zusätzlich kann das Parlament oder der Staatspräsident eine präventive Normenkontrolle herbeiführen, falls ein Gesetz noch nicht verkündet, aber schon beschlossen ist.

    Die Antragsbefugnis eines Viertels des Parlaments bei der (nachträglichen) abstraken NK entspricht exakt der deutschen Regelung in § 76 BVerfGG, ebenso das Initiativrecht der Regierung. Hinsichtlich des Ombudsmannes geht die neue Verfassung sogar über das deutsche Recht hinaus. Für undemokratisch halte ich das ung. Grundgesetz in diesem Punkt also nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Oppositionsparteien, um das Quorum zu erreichen, zusammenschließen müssten. So ist das eben in der poarlamentarischen Demokratie, deren naive Befürworter wohl davon ausgegangen sind, dass man sich eben zu einigen hat. Man kann wirklich nicht erwarten, dass eine parlamentarische Mehrheit jeder einzelnen Strömung in der Opposition die Rechtsschutzmöglichkeiten auf den Leib schneidert. Oder glaubt jemand, das deutsche BVerfGG würde geändert und das Quorum des § 76 BVerfGG herabgesetzt, wenn bei der kommenden Wahl Rot-Grün eine 2/3-Mehrheit bekäme und die Opposition sich nur gemeinsam an das BVerfG wenden könnte? Ein Gedanke, der vor Naivität strotzt.

    Dass die actio popularis für den „interessierten Hobbykläger“ (böse: den Querulanten) wegfällt, ist meines Erachtens voll und ganz tolerabel, ja sogar zwingend geboten. Was soll das Ganze? Mal eine Klage zu verfassen, weil ich Recht bekommen will? Weil ich wissen will, wie weit ich komme? Braucht´s nicht. Insbesondere, weil ich, wenn ich selbst betroffen ist, die Verfassungebschwerde habe.

    2. Individualrechtsschutz:
    Die Verfassung gewährt ab 2012 eine weiter reichende Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde (Art. 24 Abs. 2 Buchst. c und d). Diese gab es bislang nur gegen Gesetze, nicht aber gegen Gerichtsentscheidungen. Damit ist also eine echte Verbesserung verbunden. Hinzu kommt die konkrete Normenkontrolle durch Gerichte.

    Fazit: Ich sehe die Kritikpunkte an anderen Stellen als bei den Verfahren. Wie ich ausführlich geschildert hatte, betrachte ich den Wegfall der effektiven Budgetkontrolle (keine Prüfung auf Vereinbarung mit dem Eigentumsgrundrecht) als sehr großen Fehler, ja, als Sündenfall. Die Auswirkungen auf das Bild Ungarns für die Zukunft sind unüberschaubar, da Rechtssicherheit im Bezug auf das Eigentum maßgeblicher Faktor bei Investitionen ist – und die braucht Ungarn, auch wenn es manch einer nicht begreifen will. Werden sich die Betroffenen eben an den EGMR wenden. Und ich erwarte, dass die Antwort aus Straßburg entsprechend ausfallen wird, die EMRK kennt den Eigentumsschutz und das Gericht wird ihn umsetzen. Da habe ich wenige Zweifel. Auch das Argument, die Prüfungsbefugnis kehre zurück, wenn die Staatsverschuldung unter 50% des BIP sinkt, überzeugt mich nicht: Man könnte ketzerisch sagen, die jeweilige Mehrheit wäre dumm, die Schulden zu senken, da sie sich ja dann selbst ins Bein schießt.

  10. @HV
    Es freut mich, dass Sie übereinstimmen, dass der Wegfall der AP eine Frage von Checks & Balances ist. Jetzt müssen Sie nur noch auf meinen immer noch unbeantwortetes Argument antworten, dass man – will man nicht „naiv“ sein 😉 – nicht Verfassungen vergleichen darf, sondern Verfassungsgebungsprozesse. Ich wiederhole. Die deutsche Verfassung wurde gestaltet, bevor die Verteilung der Wählerstimmen bekannt war, die ungarische Verfassung mit besten Informationen darüber, wie sich die Veränderung der Regeln auf das *bestehende* System auswirkt. Deswegen ist ihr Gedankespiel mit Rot/Grün gar kein Gegenbeispiel. Es wäre nur dann anwendbar, wenn wir über die Gestaltung einer neuen deutschen Verfassung reden – was ja manche tun: http://verfassungsblog.de/cdu-denkt-ein-neues-grundgesetz/

    • Tatsache ist doch, dass der Verfassungsgebungsprozess in diesem Punkt ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zum Ergebnis hatte. Kritisieren wir nun fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten oder den Verfassungsgebungsprozess (aus dem sich, daran möchte ich erinnern, der linke und liberale Teil des Parlaments, übrigens selbst ausgeschlossen haben).

      Ich hatte ja begründet, dass ich die Verfahren für ausreichend halte. Darüber hinaus wird ein wenig vergleichen erlaubt sein, vor allem wenn Stimmen aus Österreich kommen und Rechtsschutzverfahren hinterherheulen, die es in Ö nie gab. Ich finde das befremdlich. Auch wenn das „naiv“ scheint. 😉

      Ich bin gespannt, ob und wie das neu besetzte Verfassungsgericht die Verfassung (neu) mit Leben erfüllt. Ich denke, Verfassungsrichter sind immer für Überraschungen gut. István Stumpf ist da gar kein schlechtes Beispiel, er war mit seinen Kollegen völlig d´accord, als es um die rückwirkende Besteuerung der Abfindungen ging.

  11. Ich halte es auch für sehr befremdlich, dass Steuern und Abgaben de facto nicht vom Verfassungsgericht geprüft werden dürfen. (Das Verfassungsgericht muss schon sehr „kreativ“ auslegen, um etwa ein rückwirkendes Steuergesetz als Verstoß gegen die menschliche Würde oÄ zu werden).
    Aber: Im Zuge eines fachlichen Gesprächs mit einem in Österreich und Ungarn tätigen Steuerberater sind wir auf ein paar Aspekte gestossen, die vlt in einigen konkreten Problemstellungen iVm der Grundrechtskonformität von Steuergesetzten weiter hilft.
    Die Steuerbehörde NAV legt in der Praxis die Steuerpflicht (auch in Bezug auf rückwirkende Steuergesetze) superextensiv (das ist -ironisch gesprochen- quasi eine Analogie zu „superbrutto“) aus und verhängt zustätzlich drakonische Strafen. So kann sich schnell eine (rückwirkende) Steuerpflicht, welche bspw eine Zahlungspflicht von 1 Mio € ausmachen würde, auf 2 Mio € erhöhen, weil eben die NAV jeden Unsinn unter dem betreffenden Steuertatbestand subsumiert und weil sie selbst dem schuldlosen Steuerschuldner (eines rückwirkenden Gesetzes) eine Pönale „umhängt“, weil er quasi auf Verdacht bereits mehr Steuer hätte überweisen müssen. Beide Aspekte sind jedoch weiterhin vor dem Verfassungsgericht anfechtbar.
    Wie gesagt, das löst zwar nicht das grundsätzliche Dilemma, aber es ist zumindest tröstend sichergestellt, dass die NAV (weiterhin) keinen Freibrief zu „Steuerterror“ hat.

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