Wird die Causa Csatáry zu einem internationalen Rechtsfall?

Die Ermittlungen gegen den in Budapest unter Hausarrest stehenden mutmaßlichen Nazi-Kriesverbracher László Csatáry (97) erhält eine internationale rechtliche Komponente.

Csatáry werden im Jahr 1944 verübte Kriegsverbrechen im Gebiet der heutigen Slowakei (Kosice, damals Kassa, dt: Kaschau) zum Vorwurf gemacht. Ferner soll Csatáry maßgeblich an der Deportation von 16.000 Juden nach Auschwitz beteiligt gewesen sein. Csatáry bestreitet die Vorwürfe und behauptet, seine Tätgkeiten seien nur „administrativ“ gewesen, u.a. habe er als Übersetzer zwischen ungarischen Behörden und der SS vermittelt.

Csatáry wurde im Jahr 1948 – nach seiner Flucht ins Ausland – in der damals kommunistischen Tschechoslowakei in Abwesenheit zum Tode verurteilt. Das Urteil, von dem bislang keine Spur zu finden war, ist nach einem Bericht der Tageszeitung „Standard“ nunmehr in Archiven in Bratislava entdeckt worden. Ferner hatten jüdische Glaubensverbände der Slowakei die dortige Regierung aufgefordert, ein Auslieferungsgesuch an Ungarn zu stellen.

Der Fall erhält dadurch eine Komponente des internationalen Rechts. Nach den Grundsätzen des „ne bis in idem“ darf wegen ein und derselben Straftat nur einmal verurteilt werden. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ohne weiteres bei Verurteilungen durch ausländische Staaten (Tschechoslowakei). Insoweit könnte eine erneute Anklage und Verhandlung in Ungarn nach dem dortigen Recht möglich sein, es sei denn, das EU-Recht und die EMRK stünden als Hindernisse im Weg. Hingegen wäre ein erneuter Prozess in der Slowakei wohl nicht zulässig, da die Slowakei Rechtsnachfolgerin der CSFR ist, die wiederum die CSSR „beerbt“ hatte.

Weiterhin ist problematisch, dass die Verurteilung der im Jahr 1948 schon kommunistischen Slowakei von Ungarn nicht zwingend anerkannt werden müsste: Todesurteile gegen tatsächliche und vermeintliche Naziverbrecher gab es im „Ostblock“ in größerer Zahl, nicht immer genügten diese den rechtsstaatlichen Anforderungen, da zumeist auch politische Erwägungen eine Rolle spielten. Von unabhängiger Justiz konnte daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus untersagt das ungarische Grundgesetz die Auslieferung ungarischer STaatsbürger an fremde Staaten.

Für den Fall der Auslieferung wäre das Todesurteil gegen Csatáry ohnehin nicht mehr vollstreckbar. Als Unterzeichner der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Mitglied ist in der Slowakei die Todesstrafe abgeschafft.

http://derstandard.at/1342947814900/Todesurteil-gegen-Nazi-Verbrecher-Csatary-in-Bratislava-entdeckt

http://www.welt.de/newsticker/news1/article108384029/Mutmasslicher-NS-Kriegsverbrecher-Csatary-schwer-belastet.html