Wählerregistrierungspflicht verstößt gegen das Grundgesetz

Wie bereits gestern Abend über das Internetportal origo.hu durchgesickert war, hat das Ungarische Verfassungsgericht soeben die in der ungarischen Wahlordnung (Gesetz über das Wahlverfahren) vorgesehene Pflicht zur Wählerregistrierung (und einige weitere Regelungen) für grundgesetzwidrig erklärt. Das Gericht sieht keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass Wähler, die sich in Ungarn aufhalten, nur dann ihr Wahlrecht ausüben können sollten, wenn sie sich spätestens 15 Tage vor der Wahl registrieren.

Gegen eine Registrierung von Wahlbürgern mit ausländischem Wohnsitz bzw. solche, die einer der in Ungarn anerkannten Nationalitäten (nationale Minderheiten) angehören und von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, „ihre“ Vertreter in das Parlament zu entsenden, hatte das Gericht keine Bedenken. Auch eine Registrierung bei Menschen, die Hilfe zur Abgabe ihrer Stimme benötigen, sei denkbar.

Die geplante umfassende Registrierungspflicht geht jedoch über das erforderliche Maß hinaus: Ungarn verfüge über ein funktionsfähiges Meldewesen, das bereits alle Daten der Personen mit inländischem Wohnsitz enthalte, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung einer Wahl nötig sind.

Das ungarische Verfassungsgericht (Quelle: MTI)

Die Einführung der Registrierungspflicht durch die rechtskonservative ungarische Parlamentsmehrheit war international auf anhaltende Kritik gestoßen. Die Gegner führten an, die Regelung könne Spontanwähler, Bürger mit niedrigerem Bildungsstand oder solche, die keine festen Parteipräferenzen haben, von der Wahl fernhalten und dadurch das gut zu mobilisierende rechte Lager begünstigen.

Die Prüfung durch das Gericht erfolgte auf Antrag von Staatspräsident János Áder im Rahmen einer sog. „präventiven Normenkontrolle“ (elözetes normakontroll). Der Antrag ist hier abrufbar.

Bereits am 28.12.2012 hatte das Verfassungsgericht – ohne inhaltliche Prüfung – u.a. die Vorschriften zur Wählerregistrierung aus den Übergangsbestimmungen zum Grundgesetz gestrichen. Die Begründung: Das Wahlverfahrensrecht sei auf Dauer angelegt und falle thematisch nicht darunter. Der Gesetzgeber habe daher seine Kompetenzen überschritten. Die Entscheidung vom 28.12. beruhte auf einer ausschließlich formellen Prüfung. Die nun auf Antrag des Staatsoberhauptes durchgeführte materiellrechtliche Kontrolle führte nun ebenfalls zur Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit.

Die entscheidende Frage wird nun sein, wie die Regierungsmehrheit auf die neuerliche Niederlage vor dem Verfassungsgericht reagiert. Nimmt sie – wie Beobachter vermuten – die Wählerregistrierungspflicht in den Kerntext der Verfassung auf, könnte sie wohl eine erneute Kontrolle durch die Verfassungshüter verhindern: In Ungarn ist (wegen Fehlens entsprechender Vorschriften) eine Prüfung von Verfassungsbestimmungen auf Verfassungsmäßigkeit nicht vorgesehen. Dies folgt denklogisch aus dem Gleichrang der Bestimmungen und entspricht seit 1990 der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Allerdings deutete sich in der Entscheidung vom 28.12.2012 an, dass sich das Gremium fortan eine gewisse formale Prüfungskompetenz vorbehält; denn die (unter Verfassungsjuristen höchst umstrittene) Aufhebung der o.g. Übergangsregelungen, die allesamt Verfassungsrang hatten, stellte einen Schritt in diese Richtung dar.

Gegebenenfalls wird sich das Gericht künftig auch eine Prüfung offenkundiger Widersprüche vorbehalten, was aber eine eine entsprechend „progressive“ Mehrheit im Richtergremium voraussetzen würde.

Zuletzt ist zu beachtenswert, dass das Gericht verpflichtet ist, das ungarische Recht auf Übereinstimmung mit internationalen Verträgen zu prüfen; ob die Wählerregistrierung hiergegen (d.h. zum Beispiel gegen EU-Recht) verstößt, ist schwer zu beurteilen: Großbritannien kennt die Wählerregistrierung, wenn auch die Gründe dafür andere sind als in Ungarn. In diesem Bereich ergäben sich allerdings wieder die o.g. Probleme der Normhierarchie, da das internationale Recht zwar im Rang über den einfachgesetzlichen Regelungen des ungarischen Rechts (daher kann das Gericht ein gegen den EU-Vertrag verstoßendes einfaches Gesetz für nichtig erklären), nicht aber über der Verfassung steht.

Die Kritik an der Fidesz-Parlamentsmehrheit und der Regierung dürfte, für den Fall der Implementierung der Registrierungspflicht in das Grundgesetz, im In- und Ausland weiter zunehmen und zu einer ablehnenden Haltung vieler Wähler – auch im Fidesz-Lager – führen. Dass die Regierung bereits in der Vergangenheit Entscheidungen des Verfassungsgerichts missachtet, seine Kompetenzen als Reaktion auf unliebsame Beschlüsse beschränkt (rückwirkende Besteuerung von Abfindungen staatlicher Angestellter) und verworfene Gesetze kurzer Hand neu verabschiedet hat, zeugt für viele Beobachter von einem fehlenden Respekt vor rechtsstaatlichen Kontrollinstanzen und rief EU-weit Befremden hervor.

Gegen die Verfassungswidrigkeit der Wählerregistrierung sprachen sich die Verfassungsrichter Balsai, Pokol und Szívós in abweichenden Sondervoten aus.

Verfassungsrichter Dienes-Oehm hält die Registrierungspflicht für Wahlbürger ebenfalls in einem Teilaspekt für verfassungswidrig (Antragserfordernis, um in die Wählerliste aufgenommen zu werden); die Registrierungserfordernis selbst hält er für zulässig, rügt ferner die fehlende Kompetenz des Gerichts zu einer Prüfung im Rahmen des gestellten Normenkontrollantrags.

Richter Lenkovics gab seinerseits Sondervoten ab, schloss sich aber im wichtigsten Punkt, der Wählerregistrierung, dem Mehrheitsvotum an.

Die Entscheidung im Volltext (ungarisch):

http://www.mkab.hu/download.php?h=370

(Stand: 04.01.2013, 12:05 Uhr)

9 Kommentare zu “Wählerregistrierungspflicht verstößt gegen das Grundgesetz

  1. Weiteres zum Abstimmungsverhalten der von Fidesz ernannten Verfassungsrichter:

    1. István Stumpf, 2010 in das Gremium gewählt, schloss sich dem Mehrheitsvotum an.
    2. Péter Szalay, 2011 berufen, schloss sich dem Votum ebenfalls an.

    Der im Jahr 2007 auf Vorschlag von Fidesz gewählte Richter Lenkovics hat zum zweiten Mal seit dem 28.12.2012 die abweichenden Voten der „neuen“ Fidesz-Mitglieder in Teilen gestützt. Allerdings betrifft seine abweichende Meinung nicht die Wählerregistrierung, hier schloss er sich der Mehrheit an.

    Ebenfalls interessant: Die Richterin Szívós (Mitglied seit 2011), begründete ihre abweichende Haltung damit, dass das Gericht unzulässiger Weise auch Aspekte geprüft habe, die im Normenkontrollantrag des Präsidenten nicht angesprochen worden seien:
    Az indítványozó a központi névjegyzékbe vétel iránti kérelem (a továbbiakban: regisztráció) jogintézményét, azaz a választási jog gyakorlásának e kérelem előterjesztéséhez kötését nem támadja. Az indítványozó külön is kitér arra, hogy a választási eljárásról szóló törvény (a továbbiakban: Törvény) ezen új intézményének alkotmányosságát – mivel azt az Alaptörvényben (is) rögzíti – nem vizsgálta. A köztársasági elnök csupán a regisztráció egyes, technikai jellegű részletszabályait támadta meg az Alkotmánybíróság előtt. Az Alkotmánybíróság ehhez képest – álláspontom szerint helytelenül, egyszersmind a hatáskörére vonatkozó törvényi kereteket messze túllépve – kiterjesztette a vizsgálatát a törvény azon szakaszaira, amelyek magának a regisztráció jogintézményének az alapját jelentik.“

  2. Näheres zum Abstimmungsverhalten zu den weiteren Themen:

    Ziffer 2.: Beschränkung der Wahlwerbung auf öffentlich-rechtliche Medien:
    – Mehrheitsentscheid: Verfassungswidrig
    – Gegenstimmen: Szívós, Pokol und Lenkovics.

    Ziffer 3.: Verbot von politischer Werbung im Kino
    – Mehrheitsentscheid: Verfassungswidrig
    – Gegenstimmen: Szívós und Lenkovics.

    Ziffer 4.: Verbot, in den letzten 6 Tagen vor der Wahl Meinungsumfragen zu veröffentlichen
    – Mehrheitsentscheid: Verfassungswidrig
    – Gegenstimmen: Szívós und Lenkovics.

    Ziffer 5.: Registrierung bei sonstigen (Nicht-Parlements-)Wahlen bis 15 Tage vor dem Wahltermin:
    – Mehrheitsentscheid: Verfassungswidrig
    – Gegenstimme: Szívós.

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