Gesetzesänderung soll illegale „Bürgerwehren“ mit Geldbuße belegen

Nach einer am Freitag, den 22.04.2011 im Gesetzes- und Verordnungsblatt (Magyar Közlöny) veröffentlichten und am Samstag, den 23.04.2011 (0 Uhr) in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird die illegale Betätigung in einer Bürgerwehr fortan mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Forint geahndet.

http://kozlony.magyarorszag.hu/pdf/8926

(„Verordnung Nr. 67/2011. der Regierung vom 22.04.2011 betreffend die Änderung der Verordnung über einzelne Ordnungswidrigkeiten Nr.  218/1999. vom 28.12.1999„)

§ 2 der jetzt beschlossenen Verordnung im Wortlaut:

Unberechtigte Ausübung von Aufgaben der Öffentlichen Sicherheit
§ 10/D

(1) Wer auf öffentlichem Grund oder in der Öffentlichkeit eine Tätigkeit ausübt, die auf die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung abzielt, ohne über die hierfür erforderliche gesetzliche Befugnis zu verfügen, kann mit Geldbuße bis zu 100.000 Forint belegt werden.
(2) Das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz (1) fällt in die Zuständigkeit der Polizei.

Die Verordnung dient dazu, dem Treiben rechtsradikaler „Bürgerwehren“ ein Ende zu bereiten. Anfang März 2011 hatten mehrere hundert Personen aus der rechtsextremen Szene Ungarns den Ort Gyöngyöspata „besetzt“, um dort – wie sie selbst kundtat – gegen die „Zigeunerkriminalität“ vorzugehen. Das Treiben der „Bürgerwehren“ hatte im In- und Ausland große Aufmerksamkeit erregt.  Für das Osterwochenende hatte die Gruppierung „Véderö“ („Wehrmacht“) zu einer militärischen Übung auf einem Privatgrundstück im Ort aufgerufen. Die Polizei intervenierte und löste das Treffen auf.

Weitere Quelle:

http://mti.hu/cikk/2011/04/22/penzbirsaggal_sujthato-_aki_jogosulatlanul_vegez_kozbiztonsagi_tevekenyseget-540465

3 Kommentare zu “Gesetzesänderung soll illegale „Bürgerwehren“ mit Geldbuße belegen

  1. Und was ist dann mit Zivilcourage? Irgendjemand kann eine Straftat mit seinem Mut am richtigen Ort und zur richtigen Zeit verhindern und wird dann noch mit einer Geldbuße geahndet, weil er kein Polizist oder ähnliches ist? Für mich kann diese Verordnung als solches ausgelegt werden.

    • @ Richter: Ich bezweifle das. Es scheint mir ganz klar in Richtung „organisiertes Auftreten“ als Bürgerwehr ohne entsprechende Befugnis zu gehen. Die Notwehr und Nothilfe bei einer konkreten Gefahr ist und bleibt zulässig. Das bloße Herum“patroullieren“ und die Errichtung von Straßenkontrollen stellt aber keine solche dar. Ich glaube also, Ihre Sorge ist unbegründet.

      Diese VO hat natürlich eine Kehrseite: Die Menschen werden nun mit noch mehr Nachdruck vom Staat verlangen, ihre Sicherheit durch ausreichende Polizeipräsenz sicher zu stellen. Wenn das nicht gelingt, dürfen Jobbik und die „Bürgerwehren“ wohl mit einem Stimm- bzw. Sympathiezuwachs rechnen.

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