WDR-Radiointerview mit Karl Pfeifer

Herr Pfeifer hat es erwähnt, ich stelle das Interview des WDR-Radios mit ihm vom 12.01.2011 online.

Zum Nachhören hier: http://www.wdr5.de/sendungen/scala/s/d/12.01.2011-12.05/b/kultur-und-zensur-ungarns-neues-mediengesetz.html

Nur drei inhaltliche Anmerkungen, zwei davon rechtlicher Art:

1. In die Anmoderation hat sich ein kleiner (Ende Dezember über die Agenturen verbreiteter, mittlerweile aufgeklärter) Fehler eingeschlichen: Geldstrafen bzw. Geldbußen wegen Verstößen gegen das Ausgewogenheitsgebot sieht das Gesetz nicht vor. Dies ergibt sich eindeutig aus § 181 Abs. 5 des Gesetzes.

2. Der Moderator spricht davon, auch die „Verletzung der Würde der Mehrheit oder Minderheit“ könne zu Geldbußen führen. Der Moderator: „Was auch immer mit dem Ausdruck Würde gemeint ist“. Da der Eindruck entstehen könnte, das Mediengesetz sei in seinen Punkten einzigartig und ggf. wegen des unbestimmten Begriffes „Verstoß gegen die Menschenwürde“ zu kritisieren, verweise ich auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 des deutschen Rundfunkstaatsvertrages (RStV):

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

  1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
  2. den Krieg verherrlichen,
  3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
  4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
  5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

§ 49 RStV sieht hierfür empfindliche Bußgelder vor:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

(…)

  1. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

Der Rundfunkstaatsvertrag gilt u.a. für die obige Sendung. Nicht allerdings für Printmedien und Internetblogs.

3. Das von der Medienbehörde eingeleitete Verfahren gegen Tilos-Rádió wurde gestern eingestellt. Die Nachricht wurde erst nach der Sendung bekannt, Herr Pfeifer konnte hiervon bei der Aufnahme also noch nichts wissen, hat aber hier im Blog noch am gleichen Tag auf die aktuelle Entwicklung hingewiesen.